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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    BFH lässt Abzug von Lizenzgebühren zu

    | Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt in der Regel einen so genannten Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt (BFH 9.8.00, I R 12/99). (Abruf-Nr. 010116) |