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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Der Begriff der "Niedrigen Besteuerung" im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG

    | Ob eine "niedrige Besteuerung" i.S. von § 8 Abs. 3 AStG vorliegt, ist grundsätzlich nach dem Recht des Sitz- bzw. Geschäftsleitungsstaates zu beurteilen. Eine "niedrige Besteuerung" ist regelmäßig nicht gegeben, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nach dem Recht dieses Staates einem Steuersatz von mehr als 30 Prozent (altes Recht) bzw. 25 Prozent (neues Recht) unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Finanzbehörde die Einkünfte tatsächlich niedriger oder überhaupt nicht besteuert hat (BFH 9.7.03, I R 82/01, Abruf-Nr. 030721). |