01.08.2007 | Bundesfinanzhof
Einkünfte aus ausländischer Personengesellschaft
Die Qualifikation ausländischer Rechtsgebilde erfolgt ausschließlich nach den Regeln des deutschen Steuerrechts. Abkommensrechtlich steuerbefreite Einkünfte aus der Beteiligung einer gewerblich tätigen Auslandspersonengesellschaft sind in Deutschland auch dann als dem Progressionsvorbehalt unterliegende gewerbliche Einkünfte der inländischen Gesellschafter zu qualifizieren, wenn die Auslandsgesellschaft im anderen Vertragsstaat als juristische Person besteuert wird. Solche Gewinne aus einer ausländischen Personengesellschaft sind bezüglich des Progressionsvorbehalts einheitlich und gesondert festzustellen – so der BFH mit Urteil vom 4.4.07 (I R 110/05, Abruf-Nr. 071894). |
Sachverhalt
Die Kläger waren Gesellschafter einer deutschen GbR und Kommanditisten einer KG tschechischen Rechts. Komplementärin der tschechischen KG war eine inländische GmbH, an der die Kläger ebenfalls beteiligt waren und an der sie ein Grundstück vermieteten. Die Beteiligungen der Kläger wurden allesamt als Sonderbetriebsvermögen (SBV) behandelt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung stellte das FA einheitlich und gesondert fest, dass die Einkünfte der GbR aus der tschechischen KG-Beteiligung als nach dem DBA-Tschechien steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind. Die dagegen beim FG und BFH erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg.
Anmerkungen
Die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Auslandsgesellschaft führt bei den beteiligten inländischen Gesellschaftern zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG, wenn die Gesellschaft nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einer deutschen Personengesellschaft entspricht. Damit bewegt sich der BFH auf seiner Rechtsprechungslinie, nach der auch eine ausländische Kapitalgesellschaft geeignet ist, eine Personengesellschaft gewerblich zu prägen (BFH 14.3.07, PIStB 07, 173). Dies gilt auch dann, wenn die Auslandsgesellschaft im Sitzstaat als juristische Person angesehen und dort der Körperschaftsteuer unterworfen wird. Bilden die inländischen Gesellschafter als Mitunternehmer mit der Auslandsgesellschaft eine Mitunternehmerschaft, werden bei den inländischen Gesellschaftern Einkünfte nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielt (BFH 24.3.99, BStBl II 00, 399).
Die Zurechnung von ausländischen Einkünften erfolgt nach Maßgabe des nationalen Steuerrechts. Sie ist grundsätzlich nicht Gegenstand von DBA. Im Streitfall wurde diese Besteuerungsfolge nicht dadurch berührt, dass eine Gewinnausschüttung durch die tschechische Gesellschaft nach tschechischem Steuerrecht als Dividendenzahlung angesehen würde mit der Folge einer abgeltenden Quellenbesteuerung. Denn Ausschüttungen seien beim inländischen Gesellschafter als in Deutschland nicht steuerbare Privatentnahmen anzusehen. Sind Gewinnanteile abkommensrechtlich von der inländischen Besteuerung befreit, gilt der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG 95) – soweit er abkommensrechtlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist – auch für solche Einkünfte, die nach dem DBA nur dem Besteuerungsrecht des anderen Vertragsstaates unterliegen, also im Wohnsitzstaat freigestellt sind (BFH 17.12.03, BStBl II 04, 260).
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