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  • 01.01.2006 | Bundesfinanzhof

    Ermittlung der Verrechnungspreise bei Handel zwischen Schwestergesellschaften

    von VRiFG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe/Stuttgart
    Der Themenbereich Verrechnungspreise ist spätestens seit 2001 verstärkt in den Fokus der Betriebsprüfung geraten. Mit Urteil vom 6.4.05 nimmt der BFH (I R 22/04, Abruf-Nr. 052146) erneut zur Angemessenheit von Verrechnungspreisen Stellung und zeigt genau auf, wie ein Fremdvergleichspreis bei einer inländischen Vertriebsgesellschaft einer ausländischen Schwestergesellschaft zu ermitteln ist.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine deutsche GmbH und war u.a. Generalimporteur von Waren ihrer Schweizer Schwesterfirma S-AG. Daneben führte die S-AG gegen gesonderte Entgelte Dienstleistungen für die Klägerin aus. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass sich die an die S-AG gezahlten Einkaufspreise seit 1989 erhöht hatten und dass die Klägerin die Preiserhöhungen nicht vollständig an ihre Abnehmer hatte weitergeben können. Da zugleich der Kurs des Schweizer Franken seit 1989 gesunken war, seien die in den Streitjahren an die S-AG gezahlten Einkaufspreise überhöht gewesen und auf diesem Wege Währungsgewinne in die Schweiz verlagert worden. Er behandelte diese Vorgänge als vGA und errechnete daraus für alle Streitjahre Mehrgewinne. Der Einspruch gegen den auf Grundlage der Prüfungsergebnisse erlassenen Steuerbescheid hatte keinen Erfolg.  

     

    Das FG änderte die angefochtenen Bescheide auf Grund einer eigenen Nachkalkulation ab, wobei es die Auffassung vertrat, dass die Verrechnungspreise zwischen der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft gesellschaftsrechtlich bedingt seien. Es ermittelte durch einen Vergleich der von der Schwestergesellschaft gelieferten Produkte mit von der Klägerin vertriebenen Fremdprodukten Verrechnungspreise. Diese lagen zum einen über den von der Klägerin angesetzten und zum anderen unter denen vom FA errechneten Werten.  

     

    Gegen dieses Urteil erhob sowohl die Klägerin als auch das FA Nichtzulassungsbeschwerde. Der BFH verwies die Streitsache an das FG zur weiteren Tatsachenermittlung zurück. Soweit das FG in seinem Urteil ausgeführt hatte, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der S-AG durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien, wurden die Ausführungen bestätigt. Dagegen habe das FG bei seiner Nachkalkulation der Verrechnungspreise nicht ausreichend erläutert, warum diese deutlich nach unten abweichen würden gegenüber dem für den Vertrieb von Fremdprodukten festgestellten Rohertrag und der Umsatzrendite. Abschließend lässt der BFH anklingen, dass er es für möglich hält, dass die vom FG im zweiten Rechtsgang zu ermittelnden Verrechnungspreise durchaus nach oben oder nach unten abweichen können.