23.02.2010 | Bundesfinanzhof
Europarechtliche Aspekte der Wegzugsteuer und der Pauschalbesteuerung „schwarzer“ Fonds
von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München
Der BFH hat seine europarechtlichen Feststellungen zur Wegzugsteuer sowie zur Ende 2003 aufgegebenen Pauschalbesteuerung „schwarzer“ ausländischer Fonds präzisiert: Zum einen gebe es im Hinblick auf § 6 AStG a.F. kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand eines Verstoßes gegen EU-Recht. Zum anderen verletze die früher für bestimmte Auslandsfonds geltende pauschale Gewinnbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvG die Kapitalverkehrsfreiheit auch bei Domizilierung des betreffenden Fonds in einem Drittstaat (BFH 25.8.09, I R 88, 89/07, BFH/NV 09, 2047, Abruf-Nr. 093627). |
Sachverhalt
Geklagt hatten Eheleute, die bis zu ihrem Wegzug nach Belgien im Jahr 1998 im Inland wohnten und für die Jahre 1990 bis 1998 im Inland getrennt und entsprechend der Angaben in ihren ESt-Erklärungen veranlagt wurden. Im März 2000 fand bei den Klägern eine Außenprüfung statt. Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und der Durchsuchung ihres Hauses in Belgien im März 2001 zogen die Kläger in die Schweiz. Die Außenprüfung kam unter anderem zu folgenden Ergebnissen:
- Beide Eheleute sind in den fünf Jahren vor ihrem Wegzug nach Belgien zu mehr als 25 % an inländischen AG beteiligt gewesen. Es wurden daher nach § 6 AStG zu versteuernde Einkünfte für 1998 von 34.849.510 DM (Ehemann) bzw. 32.450.772 DM (Ehefrau) angesetzt.
- Außerdem hielten die Eheleute Anteile an chinesischen und südkoreanischen Fonds, die im Inland nicht registriert waren und deshalb als „schwarze“ Fonds nach dem damals geltenden AuslInvG klassifiziert wurden. Nach § 18 Abs. 3 AuslInvG ergaben sich daraus Erträge von insgesamt 157.163,51 DM für die Jahre 1993 bis 1996 (Ehefrau) sowie von insgesamt 202.126 DM für die Jahre 1995 und 1996 (Ehemann).
Auf der Grundlage des Prüfungsberichts änderte das Finanzamt die einschlägigen ESt-Bescheide. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom FG abgewiesen. Der BFH erklärte die Revision dann im Hinblick auf die Wegzugsbesteuerung für unbegründet, gab ihr bezüglich der Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvG jedoch statt.
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