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  • 01.01.2007 | Bundesfinanzhof

    Gericht senkt Körperschaftsteuersatz bei beschränkt Steuerpflichtigen ab

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
    Der BFH hat mit seinem Urteil vom 9.8.06 (I R 31/01, Abruf-Nr. 063375) nunmehr die Konsequenzen aus der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache CLT-UFA (23.2.06, C-253/03) gezogen und – statt einen Körperschaftsteuersatz von 42 v.H. nach § 23 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KStG anzuwenden – festgestellt, dass inländische Einkünfte einer nach § 2 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft einer Körperschaftsteuerbelastung von 33,5 v.H., allenfalls von 33,885 v.H. unterliegen.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft, die in der Bundesrepublik eine rechtlich unselbstständige Zweigniederlassung unterhalten hat. Das FA veranlagte die Klägerin für das Streitjahr 1994 als beschränkt Steuerpflichtige nach § 2 Nr. 1 KStG und setzte die Steuer auf 42 v.H. des zu versteuernden Einkommens fest. Einspruch und Klage (FG Köln 8.2.01, 13 K 9771/97, EFG 01, 651) blieben erfolglos. Der daraufhin angerufene BFH beschloss am 1.4.03 (I R 31/01, BStBl II 03, 669) dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vorzulegen: 

     

    1.Ist Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV dahin gehend auszulegen, dass es gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer deutschen Körperschaftsteuerbelastung von 42 v.H. (Betriebsstättensteuersatz) unterliegt, obwohl
    • der Gewinn nur mit 33,5 v.H. deutscher Körperschaftsteuer belastet worden wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum Ablauf des 30.6.96 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet hätte,

     

    • der Gewinn zwar zunächst mit deutscher Körperschaftsteuer von 45 v.H. belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn bis zum Ablauf des 30.6.96 thesauriert hätte, sich die Körperschaftsteuerbelastung aber im Fall einer vollständigen Ausschüttung nach dem 30.6.96 nachträglich auf 30 v.H. vermindert hätte?

     

    2.Muss der Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30 v.H. herabgesetzt werden, um den Verstoß zu beseitigen?