04.07.2008 | Bundesfinanzhof
Nachweis für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen
Mit seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung hatte der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung dem Buch- und Belegnachweis die materiell-rechtliche Funktion abgesprochen (s. PIStB 08, 119). Welche Relevanz damit zukünftig dem Buch- und Belegnachweis noch zukommt, hat der BFH in zwei weiteren Entscheidungen konkretisiert. Dabei stellte er entscheidend darauf ab, ob dem Exporteur mittels Buch- und Belegnachweis oder alternativ durch andere Dokumente oder Umstände der Nachweis gelingt, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zweifelsfrei vorlagen (BFH 8.11.07, V R 71/05, V R 72/05, Abruf-Nr. 081048 und 081049). |
Sachverhalt (V R 71/05)
Fahrzeughändler U1 lieferte mit Rechnung vom 15.2.01 ein hochwertiges Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 168.000 DM an die Firma S in Frankreich. Im Auftrag der S holte G den Pkw ab und zahlte den Kaufpreis dabei in bar. Im Zuge einer Außenprüfung legte U1 dem FA hierzu neben der Ausgangsrechnung vom 15.2.01 auch eine dem G von der S ausgestellte (undatierte) Vollmacht vor, ausweislich der G berechtigt war, im Namen der S Fahrzeuge mit der Verpflichtung in Empfang zu nehmen, diese nach Frankreich zu exportieren. Zudem hatte er eine Kopie des Ausweises des G, einen Auszug aus dem französischen Handelsregister über die Eintragung der S sowie eine USt-IdNr.-Bestätigung i.S. von § 18e UStG vom 1.3.01 zu seinen Buchführungsunterlagen genommen. Das FA versagte jedoch die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG, da es vom Fehlen ordnungsgemäßer Empfangs- und Verbringensbestätigungen i.S. von § 17a Abs. 2 Nr. 3und 4 UStDV ausging. Nach erfolglosem Einspruch lehnte auch das FG die Steuerfreiheit des Umsatzes wegen Mängel im Buch- und Belegnachweis ab. Der BFH bestätigte dies.
Sachverhalt (V R 72/05)
Bei Fahrzeughändler U2 stellte das FA im Rahmen einer Prüfung fest, dass er am 12.7.00 ein Fahrzeug an die Firma L in Spanien geliefert und diesen Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG steuerfrei belassen hatte. Nach Darstellung des U2 war der Pkw durch den von der L beauftragten C abgeholt und in bar bezahlt worden. Zum Nachweis legte U2 neben seiner Ausgangsrechnung eine USt-IdNr.-Bestätigung i.S. von § 18e UStG vom 12.7.00, eine von C unterschriebene Empfangsbestätigung der L und eine ebenfalls von C unterschriebene Versicherung zur Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat durch L vor. Da die L von den spanischen Behörden als Scheinfirma eingestuft und ihre USt-IdNr. ab dem 28.7.00 für ungültig erklärt wurde, versagte das FA die Steuerfreiheit mit der Begründung, U2 habe keine Vollmacht des C zum Handeln im Auftrag der L vorlegen können. Im Einspruchsverfahren reichte U2 zwei auf den 10.3.00 und 3.4.00 datierte Vollmachten der L für C nach, was das FA aber nicht als ausreichenden Nachweis erachtete. Im Klageverfahren gab das FG dem U2 jedoch Recht und ging davon aus, dass der gesetzlich geforderte Buch- und Belegnachweis vollständig erbracht worden sei. Dies bestätigte der BFH in der Revision mit der Begründung, U2 habe das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen.
Anmerkungen
In beiden Entscheidungen wurde im FG-Verfahren schwerpunktmäßig noch die formelle Ordnungsmäßigkeit des Buch- und Belegnachweises diskutiert. Im Revisionsverfahren V R 72/05 prüfte der BFH demgegenüber unter Bezugnahme auf die neue Rechtsprechung weitestgehend nur noch, ob auch bei Ausblendung dieser Ordnungsmäßigkeitsfrage die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 6a Abs. 1 UStG aufgrund anderer Umstände oder Belege als erfüllt angesehen werden könnten.
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