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  • 07.07.2011 | Bundesfinanzhof

    News zur Berechnung der Nichtrückkehrtage nach dem DBA-Schweiz

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Die Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz setzt nicht mehr als 60 Nichtrückkehrtage des Steuerpflichtigen voraus, um das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuzuweisen. In zwei aktuellen Entscheidungen hat der BFH nun seine Rechtsprechung zur Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne der Grenzgängerregelung konkretisiert (BFH 12.10.10, I R 86/08, BFH/NV 11, 579, Abruf-Nr. 112087; BFH 17.11.10, I R 76/09, BFH/NV 11, 674, Abruf-Nr. 110828).

     

    1. Sachverhalt I R 76/09

    Der in Deutschland ansässige und unbeschränkt steuerpflichtige Kläger war als leitender Mitarbeiter einer Schweizer AG in der Schweiz tätig. Der Mitarbeiter hatte die Anzahl der Tage, an denen er aufgrund seiner Tätigkeit nicht an seinen deutschen Wohnsitz zurückgekehrt ist (sog. Nichtrückkehrtage) gegenüber dem FA mit 74 angegeben. Hierin enthalten waren mehrtägige Dienstreisen - auch an Wochenend- und Feiertagen - nach Japan, Indien und die USA. Bei den USA-Reisen bestand die Besonderheit, dass der Mitarbeiter von seiner schweizerischen Arbeitgeberin vorübergehend in die USA versetzt war, um sich um Belange der dort ansässigen Tochtergesellschaft vor Ort zu kümmern, die er künftig von der Schweiz aus betreuen sollte. Ferner waren auch sieben Tage enthalten, an denen der Kläger sich auf Dienstreisen in Deutschland befunden hatte und deshalb nicht nach Hause zurückgekehrt war.  

     

    Das FG Baden-Württemberg berücksichtigte insgesamt nur 58 Nichtrückkehrtage, ging folglich gemäß der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz beim Kläger von einem Grenzgänger aus und bejahte das deutsche Besteuerungsrecht. Doch der BFH definierte die Zahl der Nichtrückkehrtage abweichend und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Streitjahr nicht als Grenzgänger galt. Das FG muss nun den Sachverhalt weiter aufklären und erneut entscheiden.  

     

    2. Sachverhalt I R 86/08

    Der in Deutschland wohnhafte und einkommensteuerpflichtige Kläger war als Geschäftsführer einer Schweizer Kapitalgesellschaft (X-S.A.) tätig. Er legte für die Jahre 1999 bis 2001 mit seiner Einkommensteuererklärung Bescheinigungen der X-S.A. vor, ausweislich derer er an 64 bzw. 65 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort zurückgekehrt war. Zu den aufgeführten Nichtrückkehrtagen zählten 8 bzw. 13 Tage, die auf Wochenenden entfielen. Von den geltend gemachten Nichtrückkehrtagen entfielen in den Streitjahren zwischen 10 und 16 Tage auch auf USA-Reisen zu einer Tochtergesellschaft der X-S.A., bei denen der Kläger nicht an seinen Wohnort zurückgekehrt war. Schließlich hatte der Kläger in zwei Jahren jeweils zwei Tage, an denen er von mehrtägigen Dienstreisen nach Hause zurückgekehrt war, den Nichtrückkehrtagen zugeordnet.