01.11.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Quellensteuerhöchstsätze für Dividenden nach dem DBA-Russland
| Die im Inland erhobene Quellensteuer auf Dividenden einer deutschen Kapitalgesellschaft ist nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Russland nur dann auf 5 v.H. und trotz Schachtelbeteiligung nicht nur auf 15 v.H. zu reduzieren, wenn der Nominalwert der Beteiligung mindestens 160.000 DM (ab 1.1.02: 81.806,70 EUR) beträgt (BFH 26.5.04, I R 54/03, BStBl II, 767, Abruf-Nr. 042277). |
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