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  • 01.08.2005 | Bundesfinanzhof

    Sonderausgabenabzug bei Schulgeldzahlungen im Ausland

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Der BFH hat in zwei Urteilen vom 14.12.04 (XI R 66/03, Abruf-Nr. 051235, XI R 32/03, Abruf-Nr. 051380) zu den Voraussetzungen Stellung genommen, unter denen Schulgeldzahlungen im Ausland als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Nach Ansicht des BFH verletzt die Versagung des Sonderausgabenabzugs (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) für das an ein britisches College gezahlte Schulgeld jedenfalls dann nicht das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn die Höhe des Schulgelds eine Sonderung der Schüler nach den elterlichen Besitzverhältnissen fördert und das Schulgeld deshalb auch beim Besuch einer inländischen Schule steuerlich nicht berücksichtigt werden könnte. Demgegenüber ist das im Ausland gezahlte Schulgeld als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn es sich um eine von der ständigen Kultusministerkonferenz anerkannte Deutsche Schule im Ausland handelt.

     

    BFH (XI R 66/03)

    Im ersten Fall besuchte der volljährige Sohn der Kläger im Streitjahr (1998) ein College in Großbritannien. Das Schulgeld betrug jährlich über 40.000 DM, daneben fielen noch Unterbringungskosten an. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger beim FA 30 v.H. des Schulgeldes vergeblich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) geltend. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. 

     

    Das FG Baden-Württemberg (9.9.03, 2 K 28/03) wies die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (11.6.97, BStBl II, 617) ab. Die Beschränkung des Schulgeldabzugs auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen verletze weder den Gleichheitssatz des GG noch Gemeinschaftsrecht. Das Schulgeld sei kein „Entgelt“ i.S. von Art. 49, 50 EGV. Außerdem verletze nach Ansicht des BVerfG (9.3.94, NJW 94, 2820) bereits ein geringes Schulgeld (damals 170 DM) das Verbot von Standesschulen, das sich aus Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG ergibt. Mit der Revision machte der Kläger geltend, die deutsche Regelung verletze das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn Schulgeldzahlungen an eine deutsche Privatschule in Höhe von 30 v.H. der Kosten steuerlich absetzbar seien, die an eine Privatschule in Großbritannien hingegen nicht. Die Revision blieb vor dem BFH erfolglos; eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGV hat der BFH nicht für erforderlich erachtet. 

     

    BFH (XI R 32/03)

    Im zweiten Streitfall beantragten die in Spanien lebenden, im Inland steuerpflichtigen Kläger für den Schulbesuch ihrer Kinder an der Deutschen Schule in Spanien den anteiligen Sonderausgabenabzug für gezahltes Schulgeld in Höhe von rund 800 DM/Monat. Die Kinder hätten mit Rücksicht auf fehlende Sprachkenntnisse keine staatliche spanische Schule besuchen können. Die Deutsche Auslandsschule werde überwiegend vom deutschen Staat finanziert, das erworbene Abitur berechtige zum weltweiten Hochschulbesuch. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren machten die Kläger vor dem BFH geltend, die Deutsche Schule in Spanien sei von der Kultusministerkonferenz (KMK) als Ersatzschule staatlich anerkannt. Die Revision war erfolgreich.