01.02.2005 | Bundesfinanzhof
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen auf dem Prüfstand
Der BFH hat am 14.7.04 (I R 17/03,Abruf-Nr. 042893) einen beachtenswerten Vorlagebeschluss an den EuGH formuliert: Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV und Art. 73b EGV, wenn Finanzierungsaufwendungen einer Körperschaft, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Erträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stehen, die in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist, nur in jenem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, in dem keine Gewinne aus der Beteiligung steuerfrei ausgeschüttet werden? Formal betrachtet geht es „nur“ um die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben einer Muttergesellschaft im Zusammenhang mit einer Beteiligung, aber die Tragweite des Beschlusses ist beachtlich, zumal es in diesem Bereich schon lange rumort. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland. Sie fungiert als Holdinggesellschaft und hielt in den Streitjahren 1993 bis 1995 als Alleingesellschafterin u.a. die Anteile an einer anderen inländischen GmbH, der K-GmbH. Diese hielt ihrerseits die Anteile an einer in Österreich ansässigen GmbH österreichischen Rechts, der K-öGmbH. Die von Letzterer ausgeschütteten Dividenden wurden von der K-GmbH nach Maßgabe des Art. 10a Abs. 1und Art. 15 Abs. 2 S. 3 DBA-Österreich 54 steuerfrei vereinnahmt und an die Klägerin weitergeleitet. Bei der Klägerin blieben die Dividenden gemäß § 8b Abs. 1 S. 1 KStG 91 außer Ansatz. Dennoch zog die Klägerin die Zinsen für das zum Erwerb der Beteiligung an der K-GmbH aufgenommene Fremdkapital sowie die dafür angefallenen Verwaltungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben ab. Das FA versagte der Klägerin unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 KStG 91 i.V.m. § 3c EStG 90 den Abzug der Refinanzierungskosten für das Darlehen und der Verwaltungskosten, soweit diese Kosten anteilig auf die steuerfreien Einnahmen entfielen.
Das Hessische FG (10.12.02 4, EFG 03, 1120) gab der Klägerin in der Vorinstanz Recht. Die Nichtanerkennung von Beteiligungsaufwendungen als Betriebsausgaben verstoße gemäß § 3c EStG 90 gegen die Niederlassungs- sowie die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 43 i.V.m. Art. 48 und Art. 56 EGV n.F.), wenn die im Inland steuerfreien Beteiligungserträge in einem anderen EG-Staat steuerpflichtig seien. Die Klägerin könne sich auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten unmittelbar berufen, ohne dass es einer Vorabentscheidung durch den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 1 EG bedürfe.
Anmerkung
In seinem Vorlagebeschluss führt der BFH aus, dass nach § 3c EStG 90 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 91 Ausgaben nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. letztmalig 20.3.02, BStBl II 03, 50) besteht für Finanzierungsaufwendungen das Betriebsausgabenabzugsverbot nicht, wenn keine Gewinne steuerfrei ausgeschüttet werden. Werden Gewinne steuerfrei ausgeschüttet, besteht ein Abzugsverbot nur bis zur Höhe der Ausschüttung, wenn und soweit im Übrigen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Betriebsausgaben und den steuerfreien Gewinnausschüttungen aus Schachtelbeteiligungen besteht. An dieser Rechtsprechung werde festgehalten. Infolgedessen sind die im Streitfall in Rede stehenden Finanzierungskosten der Klägerin (Darlehenszinsen und Verwaltungskosten) in jenem Umfang nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, in dem sie anteilig auf die nach § 8b Abs. 1 KStG 91 steuerfrei gestellten Gewinnanteile (Dividenden) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 90 entfallen.
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