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  • 07.07.2009 | Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerfreiheit beim Export - Zum Nachweis bei der Ausfuhr von Kfz

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nach § 6 UStG bleibt der Export von Waren in ein Drittland umsatzsteuerfrei, vorausgesetzt, der Exporteur weist die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale buch- und belegmäßig nach (§ 6 Abs. 4 UStG). Was als Buch- und Belegnachweis im Einzelnen beizubringen ist, listen die §§ 8-17 UStDV ausführlich auf. Für den Export von Kraftfahrzeugen fordert die Finanzverwaltung in A 135 Abs. 10 UStR darüber hinaus zusätzliche Ausfuhrnachweise. Der BFH hat hierzu aktuell entschieden, dass es dieser Zusatznachweise grundsätzlich nicht bedarf (BFH 31.7.08, V R 21/06, Abruf-Nr. 083851).

     

    Entscheidungssachverhalt

    Unternehmer U betrieb den Handel mit gebrauchten Kfz. Im Streitjahr 2001 erklärte er steuerfreie Umsätze hinsichtlich der Ausfuhr von Kfz in Drittländer. Als Ausfuhrnachweise legte er Durchschriften der Ausfuhranmeldungen (Exemplare Nr. 3 des Einheitspapiers) vor, die überwiegend von einer Ausgangszollstelle oder einer Abgangsstelle im Versandverfahren auf der Rückseite bzw. auf der Vorderseite abgestempelt waren. Das FA erkannte die Steuerfreiheit der streitigen Umsätze nicht an, da U insofern nicht - wie von A 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR 2000 gefordert - den zusätzlichen Nachweis über die Ausstellung eines internationalen Kfz-Zulassungsscheins oder die Ausgabe eines Ausfuhrkennzeichens erbracht hatte. Nach erfolglosem Einspruch erhielt U im Klageverfahren Recht, da das FG den Ausfuhrnachweis auch ohne internationalen Zulassungsschein bzw. Ausfuhrkennzeichen als erbracht ansah. Der BFH bestätigte dies in der Revision.  

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Das FA hatte argumentiert, bei den - wie vorliegend - „auf eigener Achse“ transportierten Kfz bestehe eine hohe Missbrauchsmöglichkeit durch umgehende aber unbemerkte Rückfahrt des Fahrzeugs nach Deutschland. Nur durch die Ausstellung eines internationalen Kfz-Zulassungsscheins bzw. die Ausgabe eines Ausfuhrkennzeichens sei im Zusammenhang mit den weiteren gesetzlichen Nachweisen sichergestellt, dass das Fahrzeug - wie von § 6 UStG gefordert - auch zur endgültigen Verwendung in das Außengebiet gelangt sei. Auch eine Einfuhrbesteuerung im Drittland habe U vorliegend nicht nachweisen können. Der BFH bezweifelt die vom FA beklagte Missbrauchsanfälligkeit zwar nicht, sieht jedoch für die in A 135 Abs. 9 UStR aufgestellten Zusatzerfordernisse schlicht keine gesetzliche Grundlage. Gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 UStG lege das BMF mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Nachweiserfordernisse einer Ausfuhr fest. Für den vorliegenden Fall regelt § 9 UStDV, dass der Nachweisbeleg neben Namen und Anschrift des Exporteurs, der Ausfuhrgegenstandsbezeichnung sowie Angaben zu Tag und Ort der Ausfuhr vor allem eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands überwachenden Grenzzollstelle enthalten müsse. Diese Voraussetzungen seien jedoch - wie bereits das FG festgestellt hatte - gegeben. Die auf den Exemplaren Nr. 3 des Einheitspapiers angebrachten Dienststempelabdrucke stellten nämlich Ausfuhrbestätigungen einer Grenzzollstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 UStDV dar - mit ihnen werde jeweils die Ausfuhr der Kfz aus dem Gemeinschaftsgebiet bestätigt. Soweit der Stempel auf der Vorderseite von einer Abgangsstelle in einem Versandverfahren angebracht worden sei, gelte er als Ausfuhrbestätigung einer Grenzzollstelle, weil das Versandverfahren dort begonnen habe (§ 9 Abs. 2 UStDV).  

     

    Gemäß Art. 15 der 6. EG-RL haben die Mitgliedsstaaten die Ausfuhrsteuer­befreiung in nationales Recht umzusetzen „unter Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten Anwendung sowie zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Missbräuchen festsetzen.“ Die Bedingungen Deutschlands fänden sich für den vorliegenden Fall in § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 9 UStDV. Bei den von der Finanzverwaltung in A 135 Abs. 9 UStR für Kfz-Ausfuhren festgelegten Zusatzerfordernissen handele es sich demgegenüber nicht um nationalstaatliche Umsetzungsmaßnahmen zu Art. 15 der 6. EG-RL, sondern lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift zum deutschen Gesetz ohne entsprechende gesetzliche Absicherung.  

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