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  • 01.02.2007 | Bundesfinanzhof

    Verwahrung in einem ausländischen Konto schützt nicht vor Offenlegung

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
    Mit seinem Urteil vom 31.5.06 hat der BFH (II R 66/04, Abruf-Nr. 063702) klargestellt, dass die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG der Banken auch für die ausländischen, rechtlich unselbstständigen Zweigniederlassungen inländischer Kreditinstitute gilt. Er hat damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (BMF 21.3.01, V C 7 - S 3844 - 6/01).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist ein national und international tätiges Kreditinstitut und hatte im Jahr 1978 eine rechtlich unselbstständige Zweigniederlassung in London errichtet. Für die von dieser Zweigniederlassung geführten Konten bestand die bankinterne Anweisung, diese nicht in die beim Tod eines Kunden zu erstattende Anzeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG einzubeziehen. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung bei der Klägerin forderte die Steuerfahndungsstelle die Klägerin dazu auf, ab dem Jahr 1992 alle von der Betriebsstätte in London verwalteten Vermögensgegenstände und Forderungen, die bei dem Tod eines inländischen Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, in der nach § 5 ErbStDV vorgesehenen Form dem jeweils für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA anzuzeigen. Für den Fall der Nichterfüllung wurde ein Zwangsgeld angedroht. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch. 

     

    Im Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin u.a. die Auffassung, § 33 Abs. 1 ErbStG sei auf Konten, die bei ausländischen Filialen inländischer Banken geführt würden, nicht anwendbar, weil die Bank dieses Vermögen nicht in ihrem Gewahrsam habe. Denn der Kunde könne von der inländischen Bank für den Fall, dass der ausländische Staat ein Zahlungsmoratorium verhänge, keine Erfüllung verlangen. In § 15 des Geldwäschegesetzes sei für eine vergleichbare Fallkonstellation eine Auskunftspflicht ausländischer Zweigniederlassungen inländischer Banken ausdrücklich angeordnet, woran es in § 33 Abs. 1 ErbStG aber fehle. Zudem verletze der angefochtene Verwaltungsakt das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.  

     

    Im anschließenden Klageverfahren berief sich die Klägerin zudem auf das Urteil des Court of Appeal vom 17.12.23 in der Sache Tournier v. National Provincial and Union Bank of England. Aus diesem ergebe sich, dass in Großbritannien errichtete Zweigniederlassungen ausländischer Banken den Finanzbehörden ihres Heimatstaats keine Auskünfte erteilen dürfen. Das FG Baden-Württemberg (12.3.04, EFG 05, 461) wies die Klage dennoch ab; die Revision hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.  

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