01.02.2007 | Bundesfinanzhof
Vorweggenommene Werbungskosten bei Umzug ins DBA-Ausland
Mit Urteil vom 20.9.06 hat der BFH (I R 59/05, Abruf-Nr. 070159) geklärt, ob und in welchem Umfang vorweggenommene Werbungskosten beim Umzug ins DBA-Ausland bei den inländischen Einkünften zu berücksichtigen sind. Hierbei stellt der BFH nochmals klar, wie die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu ermitteln sind. |
Sachverhalt
Der Kläger wurde im Streitjahr 1999 mit seiner Ehefrau zunächst im Inland gemeinsam zur ESt veranlagt, verzog gegen Jahresende aber nach Australien, wo er für einen australischen Arbeitgeber tätig war. Dieser erstattete ihm im Jahr 2000 steuerfrei einen Teil der entstandenen Umzugskosten.
Bei der Einkommensteuererklärung machte der Kläger seine gesamten Umzugskosten als Werbungskosten bei den inländischen Einkünften geltend. Das FA rechnete die Umzugskosten nur den im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden ausländischen Einkünften des Klägers zu. Außerdem erhöhte das FA die Auslandseinkünfte um die vom australischen Arbeitgeber erstatteten Umzugskosten und berücksichtigte den so ermittelten Betrag bei der Bemessung des Steuersatzes.
Im Einspruchsverfahren gegen den vom FA erlassenen Steuerbescheid beschränkte der Kläger den Werbungskostenabzug bei den inländischen Einkünften auf die vor dem Umzug entstandenen Aufwendungen sowie den Ansatz einer Umzugskostenpauschale. Das FA ließ zuletzt einen Teil der geltend gemachten Umzugskosten unberücksichtigt, kürzte die verbleibenden Aufwendungen um die Umzugskostenerstattung des australischen Arbeitgebers und berücksichtigte den so errechneten Betrag bei der Bemessung des Steuersatzes. Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG (EFG 05, 1925) abgewiesen. Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zurückverwiesen, damit abschließend festgestellt werden kann, welchem Steuersatz das zu versteuernde Einkommen des Klägers unterliegt.
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