01.10.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Zuordnung von Einkünften zu Betriebsstätten bei Meta-Verbindungen
| In der Praxis ergeben sich immer wieder Probleme bei der richtigen Einkünftezuordnung bei in- und ausländischen Betriebsstätten. In einem aktuellen Fall hatte sich der BFH mit der Zuordnung der Einkünfte bei „Meta-Verbindungen“ (Innengesellschaft in Form einer GbR) zu befassen. Das Gericht hat klargestellt, dass im Einzelfall darauf abzustellen ist, auf welche Tätigkeiten oder Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind die Betriebsausgaben festzustellen und zuzuordnen. Kommt ein Steuerpflichtiger bei der Klärung der Verhältnisse seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, dann kann das FA bei seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde legen, für den die größte Wahrscheinlichkeit spricht (BFH 18.12.02, I R 92/01). (Abruf-Nr. 031119) |
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