01.04.2007 | Bundesfinanzhof
Zur Übernahme von Arbeitnehmer-Reisekosten bei Händler-Incentive-Reisen
Veranstaltet ein Arbeitgeber Händler-Incentive-Reisen, so führt die Betreuung der Händler durch eigene Arbeitnehmer bei diesen nicht zu geldwerten Vorteilen, wenn die Betreuungsaufgaben das Eigeninteresse der Arbeitnehmer an der Teilnahme des touristischen Programms in den Hintergrund treten lassen – so der BFH mit Urteil vom 5.9.06 (VI R 65/03, Abruf-Nr. 070493). |
Sachverhalt
Die Klägerin organisierte in den Streitjahren (1989 bis 1994) für selbstständige Kraftfahrzeughändler Händler-Incentive-Reisen. Dabei entsandte sie regelmäßig eigenes Betreuungspersonal, das für die Reisebegleitung und den organisatorischen Ablauf der Reisen verantwortlich war. Wurden die an den Reisen teilnehmenden Händler von ihren Ehefrauen begleitet, reisten auf Wunsch der Klägerin häufig auch die Ehepartner des eigenen Betreuungspersonals mit. Die Betreuungsaufgaben des eigenen Begleitpersonals umfassten die Pflege der Geschäftsbeziehungen, Organisations- und Planungsaufgaben, geschäftliche Aufgaben, Protokoll- und Informationsaufgaben, daneben erfolgte auch eine Teilnahme am touristischen Programm. Auf Weisung der Klägerin nahm ihr entsandtes Betreuungspersonal an allen Essen, Veranstaltungen, Ausflügen teil, eigene Aktivitäten waren den Mitarbeitern nicht erlaubt.
Die Klägerin behandelte die von ihr getragenen Reiseaufwendungen für die entsandten Mitarbeiter nicht als Arbeitslohn. Nach einer Außenprüfung erließ das beklagte FA gegenüber der Klägerin Haftungsbescheide. Denn die Klägerin habe den Mitarbeitern durch die kostenlose Teilnahme an den Händler-Incentive-Reisen „geldwerte Vorteile“ zugewandt und deshalb zu Unrecht keine Lohnsteuer abgeführt. Dies gelte entsprechend für die von der Klägerin übernommenen Reisekosten von Ehepartnern offizieller Repräsentanten, die für die Klägerin ebenfalls an der Reise teilnahmen.
Das FG (14.8.03, EFG 04, 116) gab der gegen die Haftungsbescheide gerichteten Klage statt. Die Aufwendungen der Klägerin für die an den Händler-Incentive-Reisen teilnehmenden Arbeitnehmer seien kein Arbeitslohn, sondern im eigenbetrieblichen Interesse angefallen. Im Revisionsverfahren hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
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