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  • 06.08.2009 | Bundesfinanzministerium

    Besteuerung ausländischer Investmentanteile - Inlandsregeln für schwarze Fonds

    Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds - ohne Nachweismöglichkeit der tatsächlich erzielten Erträge - hat der BFH als einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft (BFH 18.11.08, VIII R 24/07). Der BFH hält dies für so eindeutig, dass keine Vorlage an den EuGH erfolgen musste. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nunmehr für alle offenen Veranlagungszeiträume an, soweit es sich um Investmentvermögen aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten handelt (BMF 6.7.09, IV C 1 - S 1980-a/07/0001, Abruf-Nr. 092330).  

     

    Diskriminierung von Anlegern ausländischer Fonds

    Erfüllen ausländische Investmentfonds ihre Veröffentlichungspflichten nicht, unterlagen die Erträge dieser schwarzen Fonds über das AuslInvestmG bisher einer pauschalen und zumeist deutlich überhöhten Besteuerung. Nach den diskriminierenden Regelungen des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG waren 90 % der Differenz zwischen dem Fondskurs am Jahresende und dem zu Jahresbeginn als Kapitaleinnahme zu berücksichtigen. Bei einem negativen Ergebnis waren mindestens 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Preises anzusetzen. Das galt auch in Verlustjahren oder wenn die Spekulationsfrist längst abgelaufen war, während im Vergleich hierzu bei weißen Fonds überhaupt keine Kursgewinnbesteuerung erfolgte.  

     

    BMF wendet Inlandsregeln an

    Nach dem aktuellen BMF-Schreiben werden Anleger ausländischer Investmentvermögen unter der zeitlichen Geltung des AuslInvestmG nach den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) besteuert. Die Verwaltung weist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 AO bei Auslandssachverhalten hin. Hilfreich sind hierbei die Jahresberichte der jeweiligen Fondsgesellschaften, aus denen sich die laufenden Kapitaleinnahmen ergeben. Sollte die genaue Ermittlung der Einkünfte nicht mehr möglich sein, kommt eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht. Ab 2004 ist es über das neu eingeführte InvStG zu einer Angleichung von in- und ausländischen Fonds gekommen. Nunmehr werden nicht registrierte Fonds ohne Einhaltung ihrer Nachweis- und Veröffentlichungspflichten als intransparent eingestuft unabhängig vom Sitzland der Fondsgesellschaft. Auslandsfonds werden somit nicht mehr benachteiligt.