01.04.2007 | Bundesfinanzministerium
Die EU-Erweiterung zum 1.1.07 und deren umsatzsteuerliche Folgen
Zum 1.1.07 traten die Länder Bulgarien und Rumänien der EU bei. Damit verbinden sich neben marktwirtschaftlichen Konsequenzen auch umsatzsteuerliche Folgen, die das BMF in seinem Schreiben vom 26.1.07 (IV A 2 - S 7058 - 26/06, Abruf-Nr. 071157) ausführlich dargestellt hat. |
1. Innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1a UStG)
Unterlagen Bezüge aus Bulgarien oder Rumänien (kurz: B/R) bislang der Einfuhrumsatzbesteuerung (EUSt), so ist seit dem 1.1.07 bei entsprechenden Leistungsbezügen ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG) zu erklären. Daraus ergibt sich nunmehr eine eindeutige Zuordnung beim Vorsteuerabzug: Bei der EUSt konnte bislang auch der – zum Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr gegebenenfalls noch verfügungsberechtigte – Lieferant der Vorsteuerabzugsberechtigte sein (A. 199 Abs. 4 S. 2 u. 3 sowie Abs. 5 UStR 2005). Jetzt steht der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben stets dem – zugleich die USt hierauf schuldenden – Erwerber zu. Damit erledigen sich insofern künftig jegliche Nachweisfragen, denn der Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb ist nicht von Zahlungs- oder Belegerfordernissen abhängig.
Hinweis: Der veränderte Landesstatus der Beitrittsländer kann nun für den deutschen Leistungsempfänger zu Liquiditätsvorteilen führen, da der zeitverzögerte Vorsteuerabzug entfällt.
2. Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 1b UStG)
Die nach dem 31.12.06 erfolgten Erwerbe „neuer“ (§ 1b Abs. 3 UStG) Fahrzeuge aus B/R unterliegen auch beim außerunternehmerischen Erwerber mittels Erwerbsbesteuerung der deutschen Umsatzsteuer mit 19 v.H.
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