08.12.2010 | Bundesfinanzministerium
Neuer Erlass zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger
Das BMF hat mit einem 55-seitigen Schreiben zum Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen Stellung genommen (BMF 25.11.10, IV C 3 - S - 2303/09/10002, Abruf-Nr. 104003).
Das Schreiben geht u.a. auf steuerabzugspflichtige Einkünfte nach § 50a EStG i.V.m. § 49 EStG ein sowie auf die Abgeltungswirkung und Veranlagung, das Thema Haftung und Nachforderung und die Entlastung aufgrund von DBA. Zweifelsfragen werden anhand von zahlreichen Beispielen erläutert. Der Erlass tritt an die Stelle der früheren BMF-Schreiben (BMF 23.1.96, IV B 4 S 2303 14/96, BMF 1.8.02, IV A 5 S 2411 33/02 und BMF 11.12.02, IV A 5 - S 2411 - 69/02). Er ist für alle Vergütungen nach § 50a EStG anzuwenden, die nach dem 31.12.08 zufließen.
Weiterführende Hinweise
- Weitere Informationen zum aktuellen BMF-Schreiben vom 25.11.10 sind auch in der nächsten Ausgabe der PIStB in einem ausführlichen Beitrag zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei fehlender Einkünfteerzielungsabsicht zu lesen.
- Zu Besonderheiten bei angestellten beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern vgl. auch Holthaus, PIStB 10, 267.