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  • 01.12.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Übergangsregelung zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

    | Eine Mutterkapitalgesellschaft kann Dividendenansprüche gegen ihre Tochterkapitalgesellschaft, für die am Bilanzstichtag der Konzernmutter noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst ist, grundsätzlich nicht aktivieren. Mit dieser Entscheidung hat der Große Senat des BFH die bisherige Rechtsprechung zur so genannten phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen in der Steuerbilanz geändert (BFH 7.8.2000, GrS 2/99, Abruf-Nr. 001136; vgl. auch Pflüger in PIStB 11/2000, 261 ff.). Der BMF war damit in Zugzwang, nachdem er im Schreiben vom 24.8.99 noch entschieden hatte, an der bisherigen Konzernrechtsprechung zumindest bis zum Ergehen einer solchen Entscheidung des Großen Senates festzuhalten. Die obersten Behörden des Bundes und der Länder haben nun die erwartete Übergangsregelung geschaffen. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen weiterhin angewendet werden (BMF-Schreiben vom 11.10.2000, IV A 6-S 2134-6/00, abgedruckt in der Beilage GStB 12/2000, R 55 f., Abruf-Nr. 001414). |