01.12.2006 | Bundesministerium der Finanzen
Zur abkommensrechtlichen Behandlung von Arbeitnehmeraktienoptionen
Mit Aktienoptionsrechten erwerben Arbeitnehmer das Recht, Anteile des arbeitgebenden Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu erwerben. Sofern begünstigte Arbeitnehmer zwischen der Gewährung der Option und der Ausübung der Optionsrechte im Ausland tätig waren, stellt sich die Frage, ob ein Anteil des bei Ausübung der Optionen realisierten Vorteils steuerfrei ist. Das BMF nimmt mit Schreiben vom 14.9.06 (IV B6 – S 1300 – 367/06, Abruf-Nr. 063064) zu dieser Frage Stellung und ändert seine bisherige Auffassung zur abkommensrechtlichen Behandlung von Arbeitnehmeraktienoptionen. |
Auffassung des BMF
Das BMF unterscheidet hinsichtlich der steuerlichen Behandlung zwischen handelbaren und nicht handelbaren Optionsrechten. Handelbar ist ein Optionsrecht nach Auffassung des BMF, wenn es an einer Wertpapierbörse gehandelt wird. Bei nicht handelbaren Optionsrechten fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil erst zu, wenn die Option tatsächlich ausgeübt wird. Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass ein nicht handelbares Optionsrecht eine Vergütung für den Zeitraum zwischen Gewährung und Ausübung darstellt (FinMin NW 27.3.03, DStR 03, 689). Nunmehr geht das BMF davon aus, dass eine nicht handelbare Option eine Vergütung für den Zeitraum zwischen der Gewährung und der erstmalig tatsächlich möglichen Ausübung des Optionsrechts („Vesting“) darstellt.
Soweit die von einem Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen Gewährung und erstmalig tatsächlich möglicher Ausübung bezogenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach einem DBA in Deutschland steuerfrei sind, ist auch der bei der tatsächlichen Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil auf den Zeitraum zwischen der Gewährung des Optionsrechts und dem Zeitpunkt der erstmalig möglichen Ausübung aufzuteilen.
Beispiel: Aufteilung des Optionsgewinns |
Einem Arbeitnehmer werden am 1.1.03 nicht handelbare Optionen gewährt, die ab dem 1.1.05 ausgeübt werden dürfen. Vom 1.1.04 bis zum 31.12.04 übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Spanien aus. Seine Vergütung ist während dieses Zeitraums nach dem DBA-Spanien in Deutschland steuerfrei. Am 1.1.06 übt der Arbeitnehmer die Optionen aus. Die Hälfte des am 1.1.06 realisierten Optionsgewinns ist nach dem DBA-Spanien steuerfrei. |
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