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  • 09.02.2009 | DBA-Schweiz

    Neue Verständigungsvereinbarung zu leitenden Angestellten

    von StB Heiko Kubaile und RA StB Dr. Christian Buck, Zürich

    Die Besteuerung leitender Angestellter führt schon seit längerer Zeit immer wieder zu Diskussionen in der deutsch-schweizerischen Beratungspraxis. Die Diskussionspunkte sind vielfältig: So ist zwischen beiden Ländern bereits seit Jahren immer wieder strittig, wer als leitender Angestellter qualifiziert. Diese Streitfrage soll durch die neue Verständigungsvereinbarung (BMF 30.9.08, BStBl I 08, 935) gelöst werden.  

    1. Abkommensrechtliche Grundlagen

    Art. 15 Abs. 4 DBA D-CH enthält für leitende Angestellte eine Fiktion. Hiernach gilt die Tätigkeit eines leitenden Angestellten einer Kapitalgesellschaft als im Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft ausgeübt. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:  

     

    1. Die Tätigkeit als leitender Angestellter ist so abgegrenzt, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb des Ansässigkeitsstaates der Kapitalgesellschaft umfasst.
    2. Der Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft besteuert die Einkünfte als leitender Angestellter nicht (im Einklang mit § 50d Abs. 8 EStG).
    3. Die Person qualifiziert als Grenzgänger (Art. 15a DBA D-CH).

     

    Sofern diese Ausnahmen nicht greifen, unterliegen z.B. in Deutschland ansässige Geschäftsführer einer Schweizer Kapitalgesellschaft mit ihren Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit der Schweizer Besteuerung. Deutschland stellt diese Einkünfte - seit 1997 allerdings nur noch insoweit, als die Tätigkeit auch physisch in der Schweiz ausgeübt wird - von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt frei (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. d DBA D-CH).  

    2. Qualifikation als leitender Angestellter

    Als leitende Angestellte im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA D-CH qualifizieren nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 4 DBA D-CH Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer und Prokuristen. Nach einer Verständigungsvereinbarung vom 7.7.97 gelten - über den DBA-Wortlaut hinaus - auch stellvertretende Direktoren und General- sowie Vizedirektoren als leitende Angestellte. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass auch solche Personen als leitende Angestellte im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA D-CH anzusehen waren, die nicht im Handelsregister eingetragen waren, die aber entweder Prokura oder weitergehende Vertretungsbefugnisse, wie z.B. die Zeichnungsberechtigung, hatten und eine entsprechende Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorlegen konnten.