07.07.2011 | DBA-Spanien
Steuergestaltung bei nach Spanien entsandten Arbeitnehmern aus Deutschland gekippt
von StB Prof. Dr. habil. Günther Strunk, Hamburg und Dipl.-Kfm. Asesor Fiscal Willi Plattes*
Das neue, aber noch nicht in Kraft getretene DBA mit Spanien sieht grundlegende Änderungen für entsandte Arbeitnehmer aus Deutschland vor. Die von Spanien gewährten Vergünstigungen können nach der Neufassung von in Deutschland ansässigen Personen zukünftig nicht mehr in Anspruch genommen werden.
1. Allgemeines
Mit der Entsendung von Mitarbeitern deutscher Unternehmen an ausländische Betriebsstätten oder ausländische Konzerngesellschaften sind vielfältige sozialversicherungsrechtliche sowie steuerrechtliche Konsequenzen verbunden. Insbesondere die steuerliche Be- oder Entlastung des Arbeitsnehmers wird durch Tax-Equalization-Absprachen oder sonstige Ausgleichsmechanismen berücksichtigt. Für einen in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer können sich erhebliche wirtschaftliche Vorteile ergeben, wenn
- im Ausland die Besteuerung für die Arbeitseinkünfte niedriger ist als in Deutschland,
- nach dem maßgeblichen DBA die im Ausland erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Deutschland (Ansässigkeitsstaat) von der Besteuerung freigestellt sind und
- der Steuersatzvorteil nicht vom Arbeitgeber durch entsprechende Vereinbarungen abgeschöpft wird.
Insbesondere bei Entsendungen in die Schweiz, nach Belgien, aber auch nach Spanien können steuerliche Vorteile erreicht werden. Nachfolgend soll auf die Regelung in Spanien eingegangen und die Folgen aufgrund des neuen, noch nicht in Kraft getretenen DBA mit Spanien aufgezeigt werden.
2. Nationale Spezialregelung in Spanien
In Spanien gibt es seit 2006 eine Spezialregelung in Art. 93 des spanischen EStG für Nichtresidente, wonach Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von nach Spanien entsandten Mitarbeitern mit einem pauschalen Steuersatz von 24 % besteuert werden. Dieser Steuersatz tritt an die Stelle des sonst anzuwendenden Steuersatzes für in Spanien ansässige Personen, der bis zu 43 % betragen kann. Mit dieser steuerlichen Subvention soll insbesondere für Experten und Fachkräften die Arbeitsaufnahme als Angestellte attraktiv gemacht werden. Voraussetzung für die Erlangung dieser Vergünstigung ist, dass
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