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  • 04.08.2010 | DBA Spanien

    Veräußerung der Anteile an einer gewerblich geprägten spanischen Personengesellschaft

    Die Beteiligten stritten darüber, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer Sociedad en Commandita (deren Vermögen im Wesentlichen aus einem Hotelbetrieb bestand) nach dem DBA Spanien in Deutschland besteuert werden dürfen. In dem im AdV-Verfahren ergangenen Beschluss kommt der BFH (19.5.10, I B 191/09, DStR 10, 1223 Abruf-Nr. 101872) u.a. zu folgenden Ergebnissen:  

    1. Zuweisung des Besteuerungsrechts

    Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, die von einer vermögensverwaltend tätigen, jedoch i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten spanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien der deutschen Besteuerung und nicht der spanischen Besteuerung als Betriebstättengewinne nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien. Voraussetzung ist, dass aus abkommensrechtlicher Sicht (und nicht nur aus innerstaatlicher Sicht) Betriebsvermögen veräußert wird.  

     

    Praxishinweis

    Die innerstaatliche deutsche Gewerbeprägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG 2002) ist abkommensrechtlich belanglos Der BFH stellt sich damit gegen die Sicht der Finanzverwaltung (BMF 16.4.10, IV B 2 -S 1300/09/10003, BStBl I 10, 354 Tz. 4.2.1 i.V. mit Tz. 4.1.3.3.2; so auch BFH 28.4.10, I R 81/09, DStR 10, 1220).  

     

     

    2. Verfassungsrechtliche Zweifel wegen echter Rückwirkung

    Ferner hält der BFH § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 59a S. 6 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 für verfassungsrechtlich bedenklich. Nach § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG wird eine in einem DBA vorgesehene Steuerbefreiung nicht gewährt, wenn der andere Vertragsstaat das Abkommen so anwendet, dass die in diesem Staat erzielten Einkünfte von der dortigen Besteuerung auszunehmen sind. Nach § 52 Abs. 59a S. 6 EStG 2002 n.F. ist § 50d Abs. 9 S.1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskrräftig sind. Im Ausgangsfall liegt hierin möglicherweise eine echte Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG bedarf es vor dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Insbesondere ist eine steuerbegründende oder steuererhöhende Bestimmung in der Regel mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, wenn und soweit sie für einen Veranlagungszeitraum gelten soll, der im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bereits abgeschlossen war (BVerfG 19.12.06, 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261). Das gilt auch im Zusammenhang mit Rechtsänderungen im Bereich der DBA (BVerfG 10.3.71, 2 BvL 3/68, BStBl II 73, 431; BVerfG 14.3.86, 2 BvL 2/83, BStBl II 86, 628).