03.04.2008 | Depots im Ausland
Auslandsanlagen – Die Abgeltungsteuer bringt neue Praxisprobleme
Bei einer Depotverwahrung im Ausland erheben die ausländischen Banken keinen Zinsabschlag und ab 2009 entsprechend keine Abgeltungsteuer. Das ist aber nahezu die einzige Gemeinsamkeit zwischen derzeitigem und kommendem Recht. Während Anleger mit heimischen Konten und Depots die Anlage KAP und AUS ab 2009 in der Regel nicht mehr ausfüllen müssen, sind bei den Auslandserträgen künftig auch die Gewinne aus Verkaufsgeschäften anzugeben. Hinzu kommen thesaurierende Investmentfonds mit Sitz im Ausland, die generell Mehrarbeit bescheren. Nachfolgend die wichtigsten Grundsätze zur Systemumstellung ab 2009, die Depots im Ausland wegen formaler Verpflichtungen unattraktiver machen.
1. Ausgangslage und anstehende Änderungen
Durch die deutlich verbreiterte Bemessungsgrundlage des § 20 EStG n.F. umfasst die Veranlagung ab 2009 auch Erträge von Auslandsdepots, die derzeit nicht steuerpflichtig sind und damit auch weniger Aufwand für die alljährliche Steuererklärung machten.
1.1 Zinstitel
Von Kapitaleinnahmen aus Anleihen und Rentenfonds erheben Auslandsinstitute keinen Zinsabschlag. Die Besteuerung mit der individuellen Progression erfolgt erst über die Veranlagung. Dabei werden je nach Staat entweder die im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie einbehaltene Quellensteuer in voller Höhe angerechnet oder die an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) versendeten Kontrollmitteilungen ausgewertet. Diese Regelung bleibt 2009 bestehen. Die Zinserträge unterliegen dann lediglich dem Pauschalsteuersatz von 25 v.H. und beeinflussen die Progression für das übrige Einkommen des Sparers nicht mehr. Allerdings verbreitert sich die Bemessungsgrundlage um Veräußerungserlöse aus Anleihen, die selten exakt zum Nennwert erworben werden und damit bei Verkauf oder Fälligkeit zumindest ein kleines Plus oder Minus aufweisen. Das führt zu Mehrarbeit, aber auch neue Vorteile können genutzt werden.
- Erwerbe bis 2008 sind dem FA nachzuweisen. Veräußerungserlöse aus diesen Anleihen unterliegen weiterhin nur der Besteuerung nach § 23 EStG.
- Auslandsbanken unterscheiden nicht zwischen Finanzinnovationen und anderen Wertpapieren. Hier müssen Sparer bei Verkäufen nach Vorgängen des § 20 EStG und des § 23 EStG selektieren. Unter der Abgeltungsteuer verlieren Finanzinnovationen ab 2009 ihren Sonderstatus. Denn Zinsen und realisierte Kurserträge unterliegen unabhängig vom Erwerb ohne Übergangsregel ab dem 1.1.09 der Systemumstellung. Vereinfachend wirkt sich aus, dass der Ansatz der Emissionsrendite entfällt, da nur noch die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis minus Spesen zählt.
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