01.08.2006 | Der praktische Fall
Bei Auflösung einer in Deutschland tätigen englischen Limited drohen Steuernachteile
Wird in Deutschland ein Unternehmen im Rahmen einer ausländischen Zivilrechtsform tätig, erhält dieses dadurch noch keinen steuerlichen Sonderstatus. Denn auch ausländische Rechtsformen werden zunächst nach deutschen Kategorien qualifiziert und sodann als Personen- oder Kapitalgesellschaft besteuert. Trotz einer solchen Qualifikation bleiben aber zivilrechtliche Unterschiede zwischen deutschem und ausländischem Recht bestehen. Dieser Musterfall stellt am Beispiel einer englischen Private Company Limited by Shares (Ltd.) steuerliche Risiken bei Auflösung dieser Gesellschaft dar, die sich allein auf Grundlage unterschiedlicher zivilrechtlicher Bestimmungen ergeben können.
1. Sachverhalt
Der in Köln ansässige Hugo Miller beabsichtigt dort die Gründung eines Reisebüros. Auf der Suche nach einer geeigneten Rechtsform wird er auf die englische Ltd. aufmerksam. Die schnelle Gründung und die geringen Anforderungen zur Kapitalaufbringung überzeugen ihn. Zudem ist er davon überzeugt, dass die Ltd. die Internationalität seines Außenauftritts unterstreichen wird. Mit einem Kapital von 5 GBP gründet er die „Travel Agency Limited“ und meldet in Köln umgehend eine inländische Zweigniederlassung zum Handelsregister an. Am Sitz der Ltd. in London findet keine unternehmerische Tätigkeit statt. Sie ist beim Companies House in Cardiff registriert und verfügt über ein Nominalkapital von 10.000 GBP, verteilt auf 10.000 Anteile zu je 1 GBP. Von diesen Anteilen wurden nur fünf gezeichnet. Noch am Tage des Anteilserwerbs wurde Hugo Miller zum alleingeschäftsführenden Direktor bestellt.
Nach einem Beratungsgespräch bei der „Start-Up-Firma“ Prime Location GmbH stellt sich heraus, dass zur Gründung und zum Erwerb der Geschäftsausstattung noch eine erhebliche Anschubfinanzierung erforderlich wird. Daher gewährt Hugo der Gesellschaft ein Darlehen von 100.000 EUR. Bereits nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres zeichnet sich ab, dass das Geschäft im harten Wettbewerb nicht bestehen kann. Die Gründungskosten (z.B. Wirtschaftsberatung, diverse Übersetzungen zur Eintragung der Zweigniederlassung ins Handelsregister und Rechnungslegung nach englischem Recht zur Hinterlegung beim Companies House), die laufende Büromiete und Personalkosten haben das Gründungskapital und das gewährte Darlehen schnell aufgezehrt. Hugo stellt seine Tätigkeit alsbald ein und meldet das inländische Gewerbe ab.
Frage: Hugo möchte von seinem Steuerberater wissen, ob er bzw. die englische Ltd. mit seiner Tätigkeit in Deutschland steuerpflichtig ist und ob er die erlittenen Verluste steuerlich geltend machen kann.
2. Lösung
2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
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