01.05.2005 | Der praktische Fall
Beratungsminen im Konzernsteuerrecht (Teil 2)
In Teil 1 dieses Beitrags wurde die steile Karriere des Siggi Pfiffig im Steuergeschäft geschildert. Im nun folgenden Teil 2 gilt es, diesbezüglich einige negative Entwicklungen nachzutragen. Die Berichterstattung beginnt kurz nach der Ernennung von Siggi Pfiffig zum Leiter der Steuerabteilung der „Frischkäse GmbH“. Die Mängelliste, mit der sich der Steuerexperte bald konfrontiert sah, mag durchaus als Prototyp für in der Praxis anzutreffende Beratungsfehler gelten.
1. Die ersten Beschwerden
Es war weniger die Tatsache, dass Siggi Pfiffig unmittelbar nach Ausscheiden von Fred Bremse dessen gutaussehende Sekretärin zur Umsatzsteuersachbearbeiterin beförderte. Es lag auch nicht alleine daran, dass er ein Verbot für jegliche Inanspruchnahme externer Steuerberatungsleistungen in Deutschland verhängte. Auch die Eskalation mit dem holländischen Konzernsteuerchef, dem er Einmischung und Inkompetenz in deutschen steuerlichen Angelegenheiten vorhielt, hätte Siggi Pfiffig dank der Rückendeckung durch Karl Emmentaler selbst wohl dann noch überdauert, als er ihm – mit ironischem Kommentar – ein Exemplar der deutschen Steuergesetze in englischer Sprache (Endres/Möller, Corporate Taxation in Germany, Düsseldorf 2001) zukommen ließ. Entscheidend für den Karriereumschwung waren vielmehr die Fehleinschätzungen und Nachlässigkeiten, die in der Steuerabteilung der „Frischkäse GmbH“ unter der Leitung von Siggi Pfiffig recht gehäuft auftraten. Doch alles der Reihe nach.
Es waren knapp 2 Jahre vergangen, seitdem Siggi Pfiffig für die Steuerabteilung der „Frischkäse GmbH“ zuständig war, als er in das Büro von Karl Emmentaler gerufen wurde. Dass dies kein erfreuliches Gespräch werden würde, war Siggi Pfiffig spätestens in dem Moment klar, in dem sein Chef mit monotoner Stimme eine Liste vorzutragen begann, auf der Kritikpunkte an der Steuerabteilung aufgeführt waren. Die Mängelliste umfasste folgende Punkte:
Die Vorwürfe begannen mit verschiedenen Fristversäumnissen. Zunächst wies Karl Emmentaler auf die nach der 8. EU-Umsatzsteuer-Richtlinie mögliche Erstattung von ausländischer Umsatzsteuer hin. Hierfür muss ein entsprechender Vergütungsantrag zusammen mit einer Unternehmerbescheinigung und den betreffenden Originalrechnungen vor Ablauf der dafür vorgesehenen Frist bei der zuständigen Finanzbehörde des betreffenden Landes eingereicht werden. Die verspätete Beantragung war zwar ärgerlich, aber finanziell noch verkraftbar. Das Verständnis des Geschäftsführers endete jedoch spätestens bei dem Versäumnis, fristgerecht Einspruch gegen die Steuerbescheide nach der letzten (ohne Einigung beendeten) Betriebsprüfung einzulegen. Insoweit ergeben sich erhebliche Steuernachzahlungen.
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