01.10.2006 | Der praktische Fall
Der Verzicht auf Dividenden-Quellensteuern im neuen Steuerabkommen mit den USA
Das Ergänzungsprotokoll vom 1.6.06 (mit sprachlichen Korrekturen vom 17.8.06) hat das DBA zwischen Deutschland und den USA (DBA-USA) umfangreich geändert. Bei Austausch der Ratifikationsurkunden in 2006 werden die Neuregelungen grundsätzlich ab dem 1.1.07, für einige begünstigende Maßnahmen aber bereits rückwirkend zum 1.1.06 wirksam. Allerdings ist aufgrund zeitlicher Verzögerungen in den USA der Ratifizierungsprozess in 2006 derzeit nicht gesichert. Interessant erscheint für die Unternehmen besonders der mögliche Wegfall der Kapitalertragsteuer auf zwischengesellschaftliche Dividenden. Die komplizierten Voraussetzungen für die Gewährung des Nullsteuersatzes werden nachfolgend anhand eines Musterfalles dargestellt.
1. Sachverhalt
Am 4.7.06 trafen sich im deutsch-amerikanischen Business Club in New York ein Kreis von Unternehmern zur Feier des US-Independence Day. Als ein Steuerberater die am 1.6.06 unterzeichnete Revision im DBA-USA erwähnt, wendet sich das Interesse weg von den Tafelfreuden hin zu den Auswirkungen der Neuregelungen auf die individuelle Steuersituation der Business Club Members. Ganz besonders lebhaft zeigte sich dabei der Offenbacher Industrielle Kurt Aufderlauer, der Alleingesellschafter der lederverarbeitenden Silberbogen GmbH ist. Die Silberbogen GmbH hat vor drei Jahren in Boston die Leather Inc. gegründet, an der sie alle Anteile hält und die die Erzeugnisse der deutschen Mutter im US-Markt verkauft.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der verschärften „treaty-shopping-Klausel“ im Hinblick auf die Abkommensberechtigung der Silberbogen GmbH? Kann die Silberbogen GmbH den neuen Nullsteuersatz auf von der Leather Inc. ausgeschüttete Dividenden beanspruchen?
2. Lösung
2.1 Umfang der Quellenbesteuerung bei Dividenden
Ob die Silberbogen GmbH überhaupt das Abkommen beanspruchen kann, richtet sich nach Art. 28 DBA-USA (Schranken für die Abkommensvergünstigungen), der als unangemessen betrachtete Beanspruchungen des Abkommens zu verhindern sucht. Diese Vorschrift richtet sich gegen das „treaty shopping“, was Fälle indizieren will, in denen Abkommenserleichterungen von Personen beansprucht werden, denen sie nicht zugedacht sind. Danach kann eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat die im Abkommen vorgesehene Entlastung von der dortigen Besteuerung nur unter einengenden Voraussetzungen geltend machen. Bei diesen Voraussetzungen haben die USA mit Erfolg darauf bestanden, die in ihren jüngeren Revisionsabkommen niedergelegten Vorstellungen auch im vorliegenden Revisionsprotokoll zur Geltung zu bringen. So wollten die USA vor allem der Möglichkeit entgegenwirken, dass Interessenten in Drittstaaten über deutsche Gesellschaften Erleichterungen erlangen, die ihnen aus eigenem Recht nicht zustehen.
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