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  • 01.06.2006 | Der praktische Fall

    Die Fußball-WM einmal aus anderer Sicht: Steuerfragen um das runde Leder

    von StB Prof. Dr. Dieter Endres, Frankfurt a.M.

    „Gerade zu Hause liegt unsere Heimstärke“ – auf diese fußballerische Rhetoriklegende baut der deutsche Fan in diesen Tagen, in denen die Weltmeisterschaft im eigenen Lande in aller Munde ist. Die Magie um dieses Großsportereignis soll an dieser Stelle Anlass genug dafür sein, um einige grundsätzliche Fragen der Besteuerung von Berufssportlern zu beleuchten. Fußball-Profis, die in immer größerem Umfang auf internationaler Ebene ihre Aktivitäten entfalten, sehen sich – wie andere grenzüberschreitend agierende Steuerpflichtige auch – dem Steuerzugriff verschiedener Fiskalbehörden ausgesetzt. Anhand einiger Fallbeispiele wird nachfolgend die Problematik Fußball und Steuern beschrieben. 

    1. Fall: Startgelder und Prämien

    Sachverhalt

    Der brasilianische Fußballprofi Bombardinho ist in das Aufgebot Brasiliens für die Fußball-WM in Deutschland berufen worden. Bombardinho hat einen Vertrag mit einem Verein in Sao Paulo, worin auch die Abstellung zur Nationalmannschaft geregelt ist. Für die Teilnahme an der Fußball-WM erhält der Stürmerstar vom brasilianischen Fußballverband ein Startgeld von 100.000 EUR sowie Tor- und Siegprämien.  

     

    In welchem Land unterliegen diese Zahlungen der Besteuerung? Ergeben sich zusätzliche Aspekte im Falle eines US-amerikanischen oder europäischen Fußballprofis? 

     

    Lösung

    Bombardinho hat in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, sodass der deutsche Fiskus nur dann besteuern kann, wenn inländische Einkünfte i.S. von § 49 EStG vorliegen. In Frage kommen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. d, Nr. 3 oder Nr. 4 des § 49 EStG. Da die beiden letztgenannten Tatbestände gegenüber der Nr. 2 Buchst. d kraft gesetzlicher Regelung vorrangig sind, ist mit deren Prüfung zu beginnen: 

     

    • Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet werden, der beschränkten Steuerpflicht. Da die Tätigkeit eines Berufssportlers aber nicht unter den Katalog der freien Berufe i.S. des § 18 EStG zu subsumieren noch künstlerischer Natur ist, scheidet eine Steuerpflicht basierend auf dieser Norm aus.

     

    • Bombardinho erzielt als angestellter Fußballprofi aber Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Mannschaftssportler werden wegen der Einbindung in das Mannschaftsgefüge in der Regel Arbeitnehmer sein, da sie dem Verein ihre Arbeitskraft schulden. Auf Grund festgelegter Trainings- und Spielzeiten sind sie auch in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert. Je nach den Details der Vereinbarungen ist die Zahlung durch den brasilianischen Fußballverband als Arbeitslohn seitens des Vereins (Lohnzahlung durch Dritte), als separater Arbeitslohn eines zweiten Arbeitgebers oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (so auch Wassermeyer, IStR 93, 69).

     

    • Ist keine Steuerpflicht wegen nichtselbstständiger Tätigkeit gegeben, können die Zahlungen als gewerbliche Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG der inländischen Besteuerung unterliegen. Voraussetzung ist eine im Inland ausgeübte oder verwertete sportliche Darbietung, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen.