01.07.2006 | Der praktische Fall
Die optimale Rechtsformwahl beim Einstieg in den russischen Markt
Das ausländische Interesse an Investitionen in Russland ist seit Jahren hoch. Immer mehr Unternehmen denken darüber nach in Russland unternehmerisch tätig zu werden, entweder im Rahmen eines Joint-Venture oder in Form einer eigenen Gesellschaft vor Ort. Zum Einstieg in den russischen Markt wird häufig der Weg über eine Repräsentanz oder eine Filiale gewählt. Dieser Beitrag erläutert die grundsätzlichen Möglichkeiten des unternehmerischen Tätigwerdens in Russland. Der Schwerpunkt liegt auf der geeigneten Rechtsformwahl sowie der Darstellung der steuerlichen Konsequenzen der einzelnen unternehmerischen Betätigungsformen.
1. Sachverhalt
Eine deutsche Produktions- und Vertriebsgesellschaft (Gesellschaft DE) beabsichtigt, ihre Produkte künftig auch in Russland zu vertreiben. Es geht der Gesellschaft DE vor allem darum, ihr Absatzgebiet zu erweitern und später gegebenenfalls vor Ort auch die Produktion aufzunehmen. Auf Grund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit will sie selbst vor Ort tätig werden und weder ein Joint Venture mit einer lokalen Gesellschaft begründen noch den Vertrieb über lokale Vertriebsgesellschaften abwickeln. Auch will sie wegen etwaiger Haftungsrisiken kein bereits existierendes Unternehmen übernehmen. Welche Möglichkeiten bieten sich der Gesellschaft DE für ihr Vorhaben an?
2. Lösung
Für den Vertrieb der Waren in Russland könnte die Gesellschaft DE entweder eine Filiale/Zweigniederlassung errichten oder aber eine Tochtergesellschaft gründen. Die Errichtung einer Repräsentanz scheidet hierbei aus, da die Gesellschaft DE in Russland ihre Waren vertreiben will und dies mittels einer Repräsentanz nicht möglich ist. Die Repräsentanz ist Teil der Muttergesellschaft und kein eigenständiges Rechtssubjekt. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich ausschließlich auf repräsentative Aufgaben. Sie ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt, operativ tätig zu werden. Ein Unternehmenskauf kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Gesellschaft DE etwaige Haftungsrisiken fürchtet.
2.1 Errichtung einer Zweigniederlassung
Wie die Repräsentanz ist auch die Zweigniederlassung Teil der Muttergesellschaft und kein eigenständiges Rechtssubjekt. Im Gegensatz zur Repräsentanz ist die Zweigniederlassung aber grundsätzlich zur Durchführung aller Tätigkeiten berechtigt, die die Muttergesellschaft ausüben kann. Für die Ausübung von bestimmten Tätigkeitsarten ist in Russland eine Lizenz erforderlich. Derzeit werden Lizenzen für bestimmte Tätigkeitsarten jedoch nur an russische Gesellschaften und nicht an Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften erteilt, was der ebenfalls angedachten Produktion entgegenstehen könnte.
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