01.03.2005 | Der praktische Fall
Entsendung tschechischer Arbeitnehmer nach Deutschland
Vor dem Hintergrund des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Union stellt sich, insbesondere unter dem Blickwinkel geringerer Lohnkosten, wirtschaftlich auch die Frage der Entsendung tschechischer Arbeitnehmer nach Deutschland. Noch wird die im Europäischen Wirtschaftsraum geltende Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreizügigkeit durch eine im Beitrittsvertrag festgeschriebene Übergangsregelung eingeschränkt. Denn für eine Übergangsfrist von zunächst zwei Jahren (beginnend ab dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik) bedürfen Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Deutschland entsandt werden, grundsätzlich einer Arbeitsgenehmigung. Im Bereich der Dienstleistungsfreiheit gibt es auf Grund des Beitrittsvertrages vor allem für die Branchen Bau- und Baunebengewerbe, Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmittel Beschränkungen. Soweit diese Beschränkungen greifen, können tschechische Arbeitnehmer in Deutschland ebenfalls nicht ohne Arbeitsgenehmigung tätig werden; im Übrigen ist dies jedoch grundsätzlich möglich. Dessen ungeachtet sind deutsche Unternehmer daran interessiert, Arbeitnehmer aus Tschechien in Deutschland zu beschäftigen. Der folgende Musterfall erläutert die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, die sich bei der Entsendung von Mitarbeitern aus Tschechien nach Deutschland ergeben.
1. Sachverhalt
Herr X ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der deutschen X-GmbH (nachfolgend „Gesellschaft DE“). Darüber hinaus ist er Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der tschechischen X-s.r.o. (nachfolgend „Gesellschaft CZ“). Beide Gesellschaften sind im Bereich der Restaurierung von Möbel und Kunstwerken tätig. Die Auftragslage in Deutschland ist rückläufig; daher beschäftigt die Gesellschaft DE keine Mitarbeiter mehr. Bei Auftragserteilung an die Gesellschaft DE beabsichtigt Herr X, Arbeitnehmer aus der Gesellschaft CZ einzusetzen. Auf Grund des Geschäftsbereichs der Gesellschaft DE und der bisherigen Projekte könnte ein Einsatz der tschechischen Mitarbeiter für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren erforderlich werden. Es soll unterstellt werden, dass eine Tätigkeit der tschechischen Mitarbeiter in Deutschland im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit arbeitsrechtlich möglich ist.
Welche Möglichkeiten hat Herr X, die tschechischen Mitarbeiter in seiner deutschen Gesellschaft einzusetzen und vor allem welche steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus?
2. Entsendungsformen
Dem Grunde nach hat Herr X für den Einsatz eines tschechischen Mitarbeiters in der Gesellschaft DE folgende Möglichkeiten:
- Entsendung mittels eines Dienstleistungsvertrages,
- internationale Arbeitnehmerüberlassung oder
- direkte Anstellung bei der Gesellschaft DE.
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