09.10.2008 | Der praktische Fall
Gewerbesteuerfalle – Streubesitzbeteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften
von Dipl.-Kfm. Sebastian Schmidt und Dipl.-Bw. StB Tino Boller, Dortmund
Nicht selten löst auch ein grenzüberschreitendes wirtschaftliches Engagement deutscher Unternehmen einen gewerbesteuerlichen Tatbestand aus. In diesen Fällen sollte demnach nicht nur die Körperschaftsteuer, sondern auch die Gewerbesteuer als Anrechnungsbasis für die ausländische Quellensteuer dienen. Dies gilt zumindest dann, wenn das ausländische Einkommen nicht über § 9 GewStG aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage eliminiert werden kann. Der folgende Beitrag zeigt die Probleme der Doppelbesteuerung am Praxisbeispiel auf und beschäftigt sich zudem mit der Frage, ob und wie diese Zusatzbelastung vermieden werden kann.
1. Sachverhalt
Die deutsche X-GmbH mit Sitz in München (Hebesatz 490 v.H.) unterhält neben ihrem operativem Geschäft drei ausländische Beteiligungen. Sie ist zu 14 v.H. an der schweizerischen Y-AG mit Sitz und Ort der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich und zu 9 v.H. an der österreichischen A-GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Wien beteiligt. Weiterhin hat die X-GmbH mit überschüssiger Liquidität aus ihrem operativen Geschäft eine Beteiligung in Höhe von 8 v.H. an der amerikanischen Z-Corporation erworben.
Während die Y-AG im Wirtschaftsjahr 2008 eine Ausschüttung aus ihrem operativen Ergebnis nach Steuern von insgesamt 1.000.000 EUR plant, werden sowohl die Z-Corporation als auch die A-GmbH eine Dividende von voraussichtlich jeweils insgesamt 2.000.000 EUR zahlen. Auch hier stammen die Einkünfte aus dem operativem Gewinn der Gesellschaften nach Steuern. Zur Vereinfachung des Sachverhaltes werden Währungsdifferenzen nicht berücksichtigt – es wird unterstellt, dass sämtliche Transaktionen in EUR erfolgen. Ferner wird unterstellt, dass Quellensteuern auf Grundlage der DBA reduziert werden.
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