01.04.2006 | Der praktische Fall
Verwertung von Inlands- und Auslandsverlusten
Am 13.12.05 hat der EuGH das lang erwartete Urteil in der Rechtssache Marks & Spencer gesprochen. Diese Rechtsprechung hat wieder alle Aufmerksamkeit auf eines der Zentralthemen im Unternehmenssteuerrecht gelenkt – die steuerliche Verlustnutzung. Zur Vermeidung negativer Belastungsfolgen ist es unerlässlich, die jeweiligen einschlägigen Verlustbeschränkungen im nationalen Umfeld zu kennen. Dieser Musterfall zeigt die Möglichkeiten zur Verlustberücksichtigung im Inland und über Grenzen hinweg auf.
1. Ausgangsfall: Inlandsverluste
Die Textil AG in Stuttgart hat im Jahr 2004 einen einmaligen geschäftlichen Einbruch erlebt und inländische Verluste in Höhe von 2 Mio. EUR hinnehmen müssen. Sowohl im Vorjahr 2003 als auch im Folgejahr 2005 konnte allerdings ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte von jeweils 5 Mio. EUR erzielt werden. Welche Möglichkeiten der Verlustverrechnung stehen der Textil AG zu?
2. Lösungshinweise
Die steuerliche Verlustberücksichtigung ist ein maßgeblicher Eckpfeiler einer an der Leistungsfähigkeit orientierten Besteuerung. Gewinne und Verluste sind gleichwertig zu berücksichtigen, wenn eine sachgerechte Netto-Besteuerung sichergestellt werden soll. Deshalb ermöglicht § 10d EStG aus Gründen der Steuergerechtigkeit eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung. § 10d EStG sieht einen betragsmäßig begrenzten einjährigen Verlustrücktrag und einen betragsmäßig und zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag vor, der allerdings durch eine Mindestbesteuerung eingeschränkt wird. Die Vorschrift gilt über § 8 Abs. 1 KStG auch für die KSt.
Nach § 10d Abs. 1 EStG kann die Textil AG Verluste von 511.500 EUR auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum (2003) zurücktragen. Der verbleibende Verlust von 1.488.500 EUR kann gemäß § 10d Abs. 2 EStG in das Jahr 2005 vorgetragen werden. Verluste bis zum Sockelbetrag von 1 Mio. EUR sind dabei (als Mittelstandskomponente) ohnehin voll vortragbar, darüber hinausgehende Verlustvorträge aber nur beschränkt bis zu 60 v.H.des nach Abzug des Sockelbetrages verbleibenden Gesamtbetrages der Einkünfte („Mindestbesteuerung“). Im Ausgangsfall ist der Betrag von 488.500 EUR aber ebenfalls in 2005 nutzbar, da die Begrenzung von 60 v.H. der verbliebenen positiven Einkünfte (60 v.H. x 4 Mio. EUR = 2,4 Mio. EUR) nicht erreicht wird.
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