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  • 05.07.2010 | Der praktische Fall

    Vorteile bei Dividenden und Lizenzen durch das Zinsbesteuerungsabkommen mit der Schweiz?

    von Prof. Dr. Adrian Cloer und Dipl.-Kfm. Felix Müller

    Die Schweiz ist nicht Mitglied in der EU und somit fallen auf den ersten Blick Lizenzzahlungen und Dividenden nicht in den Anwendungsbereich der Zins- und Lizenz- bzw. der Mutter-Tochterrichtlinie (MTR). Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch schweizerische Unternehmen in den Genuss einer Quellensteuerbefreiung kommen.  

    1. Sachverhalt

    Die börsennotierte Helvetia AG mit Sitz und Geschäftsleitung in Bern produziert Süßwaren. Sie ist zu 100 % an ihrer am 31.12.09 gegründeten deutschen Tochtergesellschaft beteiligt - der Germania GmbH in Berlin. Letztere stellt auf der Basis eines geschützten Produktionsverfahrens der Konzernmutter eine auch in Deutschland sehr beliebte Schokolade her.  

     

    Am 1.3.10 zahlt die Germania GmbH an die schweizerische Muttergesellschaft Gebühren für das Nutzungsrecht von 50 TEUR und zieht diese als Betriebsausgaben ab. Die Vergütung entspricht den Anforderungen eines Fremdvergleiches. Am 1.4.10 beschließt die Gesellschafterversammlung der Germania GmbH ihren Nachsteuergewinn von 100 TEUR am Folgetag an die Muttergesellschaft auszuschütten. Eine Freistellungsbescheinigung wurde am 15.2.10 beantragt, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aber erst am 3.5.10 erteilt. Die Germania GmbH und die Helvetia AG fragen nach ihren steuerlichen Pflichten.  

     

     

    2. Die Besteuerung der Lizenzgebühren in Deutschland

    2.1 Innerstaatliches Recht

    Die mit einer AG deutschen Rechts vergleichbare Helvetia AG ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte erzielt. Da das Nutzungsrecht dem schweizerischen Betriebsvermögen zuzurechnen ist, erzielt die Helvetia AG hieraus grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese sind gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f) lit. aa) S. 1 EStG auch ohne Betriebsstätte im Inland steuerpflichtig. Des Rückgriffs auf die isolierende Betrachtungsweise (§ 49 Abs. 2 EStG) bedarf es insoweit nicht.