01.08.2007 | Der praktische Fall
Zum deutschen Besteuerungsrecht bei Inbound-Aktivitäten
Mit Investitionen ausländischer Unternehmen in Deutschland stellt sich immer die Frage nach der Zulässigkeit und der Höhe des deutschen Steuerzugriffs. Das Unternehmen wird prüfen, ob es im Einzelfall in Deutschland beschränkt steuerpflichtig wird und ob ein bestehendes DBA Entlastung bietet. Die folgenden Musterfälle analysieren den Umfang des deutschen Besteuerungsrechts bei der Veräußerung einer Inlandsbetriebsstätte, in einem Inbound-Entsendungsfall sowie bei der Lizenzüberlassung durch eine US-Gesellschaft.
1. Veräußerung einer deutschen Fabrikationsstätte
1.1 Sachverhalt
Eine US-Kapitalgesellschaft hat in Deutschland keine Tochterkapitalgesellschaft, verfügt aber über eine Fabrikationsstätte in Mannheim. Im Juli 2007 verkauft die US-Kapitalgesellschaft die Fabrikationsstätte an einen Wettbewerber, die Maschinen GmbH, und erzielt dabei einen Veräußerungsgewinn von 1 Mio. EUR. Darf Deutschland den Veräußerungsgewinn besteuern?
1.2 Lösungshinweise
Deutschland hat im Rahmen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht dann ein Besteuerungsrecht, wenn die US-Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, inländische Einkünfte erzielt (§ 2 KStG). § 49 EStG enthält als Grundnorm für Einkommen- und Körperschaftsteuerzwecke eine an § 2 Abs. 1, §§ 13 ff. EStG anknüpfende abschließende Aufzählung, wann Steuerausländer der inländischen Besteuerung unterliegende Einkünfte erzielen.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, inländische Einkünfte. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist der Betriebstättenbegriff des nationalen Rechts maßgebend, wie er in § 12 AO niedergelegt ist. Eine Fabrikationsstätte ist eine Betriebsstätte (§ 12 Nr. 4 AO). Einkünfte aus der Veräußerung der Fabrikationsstätte sind durch die Existenz der Betriebsstätte ausgelöst und gehören zu den inländischen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
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