01.11.2007 | Der praktische Fall
Zur Quellensteuerentlastung bei ausländischen Gesellschaften
Steuerliche Gestalter werden regelmäßig versuchen, durch geschickte Kombination günstiger DBA-Vorschriften in den Genuss niedriger Quellenbesteuerung zu gelangen. Hier hat Deutschland mit § 50d Abs. 3 EStG ein Abwehrinstrumentarium geschaffen, das mit dem Jahressteuergesetz 2007 maßgeblich verschärft wurde. Als spezielle Missbrauchsbestimmung zur Verhinderung von „treaty- und EU-directive-shopping“ regelt die Vorschrift die Voraussetzungen, unter denen einer ausländischen Gesellschaft die Vorteile eines DBA oder von EU-Richtlinien auf eine Absenkung von deutscher Quellensteuer gewährt werden. Nach § 50d Abs. 3 EStG wird der Anspruch einer ausländischen Gesellschaft auf Befreiung oder Ermäßigung von Kapitalertrag- oder sonstigen Abzugssteuern eingeschränkt, wenn sie im Sinne dieser Regelung funktionsschwach ist. Dieser Beitrag zeigt anhand von vier Musterfällen die Wirkungsweise des neu gefassten § 50d Abs. 3 EStG auf.
1. Fall: Zwischenschaltung einer funktionslosen Gesellschaft
1.1 Sachverhalt
Graham Shortpants ist auf den Bermudas ansässig. Er hält die Anteile an der UK Ltd, die wiederum zu 50 v.H. an der Textil GmbH in Metzingen beteiligt ist. Für die Einschaltung der UK Ltd waren ausschließlich steuerliche Überlegungen maßgeblich. Sie hat keine eigene Wirtschaftstätigkeit.
Schaubild |
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Die Textil GmbH schüttet im November 2007 eine Dividende aus, wobei der UK Ltd ein Betrag von 1 Mio. EUR zusteht. In welcher Höhe ist bei der ausschüttenden Textil GmbH Kapitalertragsteuer einzubehalten?
1.2 Die gesetzlichen Rahmenbedingungen
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