15.03.2010 | Doppelbesteuerungsabkommen
Abkommensloser Zustand mit Montenegro und Kosovo
Das BMF (12.1.10 ,IV B 2 - S 1301/07/10017-01, BStBl I 10, 35) teilt zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1.1.10 mit, dass das DBA Jugoslawien nicht auf Montenegro und Kosovo anzuwenden ist. Somit besteht im Verhältnis zu diesen Staaten seit ihrer Unabhängigkeit von Serbien (vormals Jugoslawien) ein abkommensloser Zustand. Diese Konsequenz hatte das BMF (22.1.09, IV B 2 - S 1301/07/10017, BStBl I 09, 355) zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1.1.09 noch offen gelassen. Auch für die Vergangenheit ist somit eine DBA-Anwendung für diese Staaten (insbesondere Freistellung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen und Betriebsstätten) nicht möglich. Arbeitslöhne für Tätigkeiten in Montenegro und Kosovo können rückwirkend nur noch unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (vgl. Beitrag in Holthaus, PIStB 10, 17) freigestellt werden.