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  • 11.01.2010 | Doppelbesteuerungsabkommen

    Auskunftsaustausch mit Luxemburg

    Das DBA Luxemburg aus dem Jahr 1958 wird geändert, um es an den aktuellen Standard der OECD zum steuerlichen Auskunftsaustausch anzupassen: Für die Besteuerung relevante Informationen müssen künftig zugänglich sein:  

     

    • Dies gilt auch für Bankinformationen und für Informationen über Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer bzw. Begünstigten anderer intransparenter Rechtsträger.

     

    • Die Informationen müssen auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zur Verfügung gestellt werden können.

     

    • Ein Ersuchen erfordert nicht, dass bereits ein Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. Erforderlich ist nur, dass ein Sachverhalt aufzuklären ist und dass die erbetenen Auskünfte und Unterlagen für die Besteuerung voraussichtlich relevant sind.

     

    Nach der Ratifizierung wird das geänderte DBA auf Steuerjahre bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden sein, die 2010 beginnen.