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  • 01.10.2007 | Doppelbesteuerungsabkommen

    Fallstricke bei der Freistellungsmethode

    von RA StB Dipl.-Volkswirt Prof. Dr. Adrian Cloer, Berlin/Frankfurt (Oder

    Deutschlands DBA sehen mit Ausnahme von Dividenden (Rückausnahme: Schachteldividenden), Zinsen und Lizenzen grundsätzlich für ausländische Einkünfte die Freistellungsmethode vor. Die Freistellung zielt auf die Vermeidung der virtuellen und nicht der tatsächlichen Doppelbesteuerung, d.h. es kommt nicht darauf an, ob im Ausland eine Besteuerung erfolgt oder nicht. Dieses Prinzip gilt aber nur eingeschränkt. Denn die Freistellung setzt dem Verständnis der Finanzverwaltung nach voraus, dass grundsätzlich im Quellenstaat eine Besteuerung erfolgen kann. Aus verschiedenen Gründen kann aber der Fall eintreten, dass im Ausland eine Besteuerung unterbleibt. Werden etwa graue oder gar weiße Einkünfte missbräuchlich erzielt, fordert dies die Finanzverwaltung heraus und lässt sie mit verschiedenen Maßnahmen reagieren, die nachfolgend im Überblick dargestellt werden. 

    1. Freistellung und Anrechnungsmethode

    Die Freistellung der ausländischen Einkünfte ermöglicht dem deutschen Investor unter den gleichen steuerlichen Bedingungen wie seine lokalen Wettbewerber tätig zu werden (Kapitalimportneutralität). Ist die steuerliche Belastung im Zielland niedriger als im Inland, kommt es nicht zu einer Nachbesteuerung in Deutschland. Diese tritt dagegen bei der Anrechnungsmethode ein: Die steuerliche Belastung wird von dem niedrigeren ausländischen Niveau – unter Anrechnung der ausländischen Steuern – auf das in der Regel höhere deutsche Niveau hochgeschleust und die steuerlichen Vorteile im Ausland gehen verloren.  

     

    Beachte: Die Anrechnungsmethode ist von Vorteil, wenn im Ausland Verluste erzielt werden. Diese sind – vorbehaltlich der in EG-Fällen nicht anwendbaren Einschränkungen des § 2a EStG – mit inländischen Einkünften verrechenbar.  

    2. Ausbleibende oder eingeschränkte Besteuerung im Ausland

    Sieht ein DBA die Freistellung von Einkünften vor, so ist aus Sicht der Finanzverwaltung der Fall kritisch, dass im Ausland die Einkünfte nicht oder nur eingeschränkt besteuert werden. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. 

     

    2.1 Bewusste Nichtbesteuerung