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  • 08.12.2010 | Doppelbesteuerungsabkommen

    Schweiz und Deutschland unterzeichnen Protokoll zur Änderung des DBA-Schweiz

    von StB Heiko Kubaile, Direktor, German Tax & Legal Center der KPMG AG, Zürich

    Die beiden Finanzminister aus Deutschland und der Schweiz paraphierten bereits am 26.3.10 das Änderungsprotokoll zum DBA-Schweiz. Am 27.10.10 wurde es dann endlich unterschrieben. Diese doch recht lange Unterbrechung war notwendig, um in zusätzlichen Verhandlungen eine Lösung für unversteuertes (Alt-)Vermögen zu prüfen. Zentrale Änderung im DBA-Schweiz selbst ist die Umsetzung der sog. großen Amtshilfeklausel entsprechend Art. 26 OECD-MA. Es gibt aber auch weitere wichtige Änderungen, die in der täglichen Beratungspraxis bedeutend sind:  

     

    1. Anpassung der sog. Nullregelung auf die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Art 10 Abs. 3 DBA-Schweiz)
    2. Erweiterung des Verständigungsverfahrens durch Einführung einer Schiedsklausel (Art. 26 DBA-Schweiz)
    3. Sonderregelung für internationales Flugpersonal (Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz)

     

    Die Anpassung in der Diskriminierungsklausel (Art. 25 DBA-Schweiz) hinsichtlich der Gleichbehandlung von Zins- und Lizenzzahlungen zwischen Deutschland und der Schweiz mit entsprechenden Zahlungen im jeweiligen Vertragsstaat haben derzeit dagegen keine Praxisrelevanz.  

    1. Anpassung der Nullregelung

    Seit 1.1.02 fallen Dividenden an eine wesentlich beteiligte Kapitalgesellschaft unter den Anwendungsbereich der sog. Nullregelung, d.h., es wird keine Quellensteuer (Schweizer Verrechnungssteuer/deutsche Kapitalertragsteuer) auf die Dividendenausschüttung erhoben. Art. 10 Abs. 3 DBA-Schweiz regelt, dass eine wesentliche Beteiligung vorliegt, wenn die Kapitalgesellschaft unmittelbar zu mindestens 20 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. Eine Mindesthaltedauer gibt es nicht, d.h. die Nullregelung greift unmittelbar ab dem Erwerb der Beteiligung.