08.10.2009 | Eigenheimzulage
Anspruch auf Eigenheimzulage für Zweitwohnung im EU-Ausland
von Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
Bekanntlich knüpfte § 2 S.1 EigZulG (in der Fassung bis zum 31.12.05) die Gewährung der Eigenheimzulage für unbeschränkt Steuerpflichtige an die Voraussetzung, dass die angeschaffte oder hergestellte Wohnung im Inland belegen ist. Dieser Inlandsbezug ist aber nach einem Urteil des EuGH (17.1.08, C-152/05, DStRE 08, 167) nicht mit der EG-vertraglich verbürgten Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EG) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) vereinbar (vgl. Anm. hierzu von Wilke, PIStB 08, 113; Gosch, BFH-PR 08, 151 f.). Die Finanzverwaltung hat die EuGH-Rechtsprechung nunmehr durch BMF-Schreiben vom 13.3.08, IV C 1 - EZ 1000/08/10001, BStBl I 08, 539) umgesetzt. Nunmehr haben sich die ersten Steuergerichte mit der Reichweite des EuGH-Urteils befasst.
Der Beitrag gibt einen Überblick über diese weiteren Rechtsentwicklungen und erläutert die Bedeutung für die steuerliche Beratung trotz Auslaufen des Eigenheimzulagerechts.
1. Das EuGH-Urteil vom 17.1.08
Zur Erinnerung: Nach Auffassung des EuGH stehen den Regelungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Vorschriften, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen danach Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden.
In dem vom EuGH zu beurteilenden Streitfall benachteiligte § 2 S. 1 EigZulG die in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die eine Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat zu eigenen Wohnzwecken herstellen oder anschaffen. Denn nach dieser Vorschrift kommen diese Personen, deren unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sich im Streitfall aus § 1 Abs. 2, 3 EStG ergab, nicht in den Genuss der Eigenheimzulage.
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