05.10.2010 | Einkommensteuer
Besonderheiten bei angestellten beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern
von Dipl.-Finw. Jörg Holthaus, Nordkirchen
Während angestellte beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler ohne inländischen Arbeitgeber dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, greift bei solchen mit inländischem Arbeitgeber i.S. von § 38 EStG der Lohnsteuerabzug. Dennoch unterscheiden sich Letztere aufgrund der abkommensrechtlichen Zuordnung regelmäßig von „normalen“ - d.h. unbeschränkt steuerpflichtigen - Arbeitnehmern. Neben schwierigen Abgrenzungsfragen beim Umfang der Steuerpflicht und bei der Bestimmung der richtigen Einkunftsart sind zahlreiche Details bei der Prüfung des Inlandsbezugs nach § 49 EStG und den Begrenzungen durch DBA zu beachten.
1. Persönliche Steuerpflicht und Ansässigkeit
Zunächst muss immer geklärt werden, ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt. Dies ist nicht immer einfach zu beurteilen, haben doch in der Vergangenheit einige Tennis- und Fußballprofis traurige Berühmtheit dadurch erlangt, dass ihnen im Nachhinein doch noch ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nachgewiesen werden konnte.
Beispiel 1 |
G hat seinen Wohnsitz im Inland abgemeldet. Seine Villa in Münster wird weder verkauft noch vermietet. Bei den Finanzbehörden gibt er seine Anschrift in Monaco an, da er sich dort gewöhnlich aufhält. Er ist allerdings weiterhin als angestellter Sänger bei den städtischen Bühnen Münster tätig. Für das Jahr nach dem Wegzug gibt er keine Steuererklärung ab, da er nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei. G hielt sich während der Theatersaison jeweils für einzelne Wochen in der Villa auf.
Die Villa stellt weiterhin einen Wohnsitz i.S. von § 8 AO dar. Insbesondere stand sie dem G dauernd zur Verfügung und wurde tatsächlich genutzt. Er ist unbeschränkt steuerpflichtig. Das Besteuerungsrecht wird grundsätzlich nicht begrenzt, da mit Monaco kein DBA besteht. |
Beispiel 2 |
Fußballprofi B verlegt seinen Wohnsitz nach Monaco. Im Inland hat er keine Wohnung mehr inne, ist aber weiterhin bei einem deutschen Fußballverein angestellt. Er gibt an, nicht unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Aus dem Terminkalender seines Managers im Rahmen einer BP ergibt sich jedoch, dass B sich jährlich an über 183 Tagen im Inland aufgehalten hat.
Es ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auszugehen. Das Welteinkommen des Steuerpflichtigen ist in Deutschland zu versteuern. |
Beispiel 3 |
Musiker A wird für zwei Jahre bei einem Symphonieorchester in Paris tätig. Er meldet sich zum 31.8.10 beim Einwohnermeldeamt ab. Unter der bisherigen Anschrift ist nur noch seine Ehefrau gemeldet. In seiner Steuererklärung 2010 deklariert er lediglich den Arbeitslohn bis zum 31.8.10.
Da A nicht dauernd getrennt lebt, gilt der Familienwohnsitz für ihn als Wohnsitz i.S. von § 8 AO. Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Frankreich ist zwar aufgrund des DBA-Frankreich grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG. |
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