08.09.2010 | Erbschaftsteuer
Inlandsvermögen einer deutschen Erblasserin mit Wohnsitz in Frankreich
Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich. Die Eheleute waren (gesamthänderisch bzw. zu Bruchteilen) Eigentümer mehrerer inländischer Grundstücke. Des Weiteren hielten sie je zur Hälfte die Aktien der inländischen Z AG. Die Grundstücke wurden von der Z GbR an die Z AG vermietet. Der Kläger war für die laufenden Geschäfte alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der GbR. Er war zudem Vorstandsvorsitzender und alleiniger Geschäftsführer der Z AG. Die GbR erklärte infolge Betriebsaufspaltung im Inland gewerbliche Einkünfte. Der Rechtsstreit wurde darum geführt, inwieweit das Inlandsvermögen der Ehefrau der Erbschaftsteuer unterliegt.
Hierzu entschied das FG Saarland (10.6.10, 1 K 1209/07, Abruf-Nr. 102680) dass der Erwerb inländischer Wirtschaftsgüter durch Anwachsung aufgrund französischen Ehegüterrechts im Todesfall („clause d‘attribution” gemäß Art. 1526, 1524 Code Civil) zu einem Erwerb von Todes wegen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt. Ein inländisches Betriebsunternehmen stellt bei einer Betriebsaufspaltung einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die inländische Besteuerung in Form der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht dar, auch wenn das Besitzunternehmen seine Geschäftsleitung im Ausland hat.