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  • 06.03.2008 | Europäischer Gerichtshof

    Auch die Ungleichbehandlung nur während eines begrenzten Zeitraums reicht zum EG-Verstoß

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
    Der EuGH hatte sich im Verfahren Grønfeldt (18.12.07, C-436/06, Abruf-Nr. 080561) damit beschäftigt, ob die Anwendungsvorschriften zu § 17 EStG i.d.F. des StSenkG 01/02 (§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG 01/02) und in § 52 Abs. 34a EStG i.d.F. des StEuglG vom 19.12.00 mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG vereinbar sind. Denn die Verschärfung bei der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Gesellschaften greift bereits ab dem Veranlagungszeitraum 01, während dies bei der Veräußerung von Anteilen an inländischen Gesellschaften erst ab dem Veranlagungszeitraum 02 gilt. Nach Ansicht des EuGH führt diese Ungleichbehandlung zu einem Verstoß gegen Art. 56 EG.

     

    Sachverhalt

    Herr Grønfeldt war als Aktionär an zwei dänischen Gesellschaften beteiligt, und zwar zu 2,1 v.H. an der Navision Software A/S und zu 2,5 v.H. an der WISEhouse Denmark A/S. Im Jahr 01 veräußerte er einen erheblichen Teil dieser Beteiligungen. Dabei erzielte er einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Navision Software A/S und einen niedrigeren Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an der WISEhouse Denmark A/S. Das beklagte FA berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid nach Saldierung des Veräußerungsgewinns und des -verlusts einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG n.F. von 2.021.287 DM. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Die Eheleute Grønfeldt erhoben daraufhin Klage beim FG Hamburg. Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 20.9.06 (EFG 07, 46) ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 

     

    Ist es mit Art. 56 EG über den freien Kapitalverkehr vereinbar, wenn der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 v.H. beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen (inländischen) Kapitalgesellschaft unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 v.H. steuerpflichtig war? 

     

    Anmerkungen

    Die Ungleichbehandlung der Veräußerungsgewinne nach dem Ort der Kapitalanlage führt dazu, dass ein Aktionär davon abgehalten wird, sein Kapital bei einer in einem anderen Staat niedergelassenen Gesellschaft anzulegen. Außerdem wirkt dies als Beschränkung für in anderen Staaten niedergelassene Gesellschaften, da sie für diese ein Hindernis bei der Beschaffung von Kapital in Deutschland darstellt.