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  • 03.04.2008 | Europäischer Gerichtshof

    Bewertung von ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen verstößt gegen EGV

    von VRiFG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
    Der EuGH hatte sich im Verfahren Theodor Jäger (17.1.08, C-256/06, Abruf-Nr. 080360) mit der Frage zu beschäftigen, ob die unterschiedliche Bewertung von in- und ausländischem Grundbesitz für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung mit dem EGV vereinbar ist. Das Ergebnis war nicht überraschend: Es ist nicht mit dem EGV vereinbar, ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen höher als inländisches zu bewerten.

     

    Sachverhalt

    Herr Jäger, der in Frankreich wohnt, ist Alleinerbe seiner 1998 verstorbenen Mutter, die ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatte. Zum Nachlass gehörte u.a. Grundbesitz in Frankreich, der land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde. Dieser Grundbesitz, dessen gemeiner Wert in Frankreich auf umgerechnet 1.618.152 DM angesetzt worden war, unterlag dort einer Erbschaftsteuer von umgerechnet 354.306 DM. Das deutsche FA ging bei der Erbschaftsbesteuerung von einem Reinnachlass von 1.737.167 DM aus, in dem der Grundbesitz in Frankreich mit dem gemeinen Wert und das mit 119.015 DM bewertete Inlandsvermögen enthalten waren. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags wurde der steuerpflichtige Betrag auf abgerundet 1.337.100 DM herabgesetzt. Auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt die Steuer fest. Die in Frankreich entrichtete Erbschaftsteuer i.H. von 236.644 DM wurde angerechnet, so dass sich eine Steuerschuld i.H. von 17.405 DM ergab. Herr Jäger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage. Das FG wies die Klage ab (FG Rheinland-Pfalz 16.6.05, 4 K 1951/04, EFG 05, 1446). Hierauf legte er Revision beim BFH ein. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (11.4.06, II R 35/05, BStBl II 06, 627): 

     

    Ist es mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EGV) vereinbar, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer 

     

    a)in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte erreichen, und

     

    b)der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz bleibt und der verbliebene Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen ist,