05.02.2008 | Europäischer Gerichtshof
Die Niederlassungsfreiheit greift nicht bei einer Betriebsstätte in einem Drittstaat
Der EuGH (6.11.07, C-415/06, Abruf-Nr. 080329) hatte sich im Verfahren Stahlwerk Ergste Westig GmbH mit der Frage zu beschäftigen, ob durch eine Betriebsstätte in einem Drittstaat (hier: USA) erzielte Verluste deswegen nicht im Inland zu berücksichtigen sind, weil in dem betreffenden DBA für den Gewinn Freistellung mit Progressionsvorbehalt vereinbart ist. Nach Auffassung des Gerichts berührt eine nationale Steuerregelung, wonach eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, bei der Ermittlung ihres Gewinns nicht die Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat abziehen kann, ausschließlich die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. der Art. 43 bis 48 EGV. Diese Bestimmungen können aber bei einem Sachverhalt, der eine Betriebsstätte in einem Drittstaat betrifft, nicht geltend gemacht werden. |
Sachverhalt
Stahlwerk Ergste Westig hielt im Steuerjahr 1999 jeweils 100 v.H. der Anteile von zwei amerikanischen Personengesellschaften. Diese zwei Gesellschaften erlitten 1999 Verluste, die die Klägerin bei der Berechnung des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte in Deutschland abzog. Das FA lehnte einen solchen Verlustabzug ab. Es begründete dies vor allem damit, dass Einkünfte aus Betriebsstätten nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a S. 1 DBA-USA von der Steuer in Deutschland befreit sind. Dies geschah vor dem Hintergrund der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass Beteiligungen an Personengesellschaften im Ausland so zu behandeln seien, als ob der inländische Gesellschafter am Sitz der Personengesellschaft eine Betriebsstätte unterhalte.
Die Klage gegen diese Entscheidung des FA wies das FG Düsseldorf ab (14.9.04, EFG 05, 539). Der mit dem Rechtsstreit befasste BFH stellt fest, dass eine Unvereinbarkeit der nationalen Steuerregelung mit dem Gemeinschaftsrecht voraussetze, dass nicht nur die Niederlassungsfreiheit, sondern auch die Freiheit des Kapitalverkehrs verletzt sei und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (22.8.06, BStBl II, 869):
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