09.06.2009 | Europäischer Gerichtshof
Doppelbesteuerung verstößt nicht per se gegen den EG-Vertrag
von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
Dass eine internationale Doppelbesteuerung nicht automatisch einen Verstoß gegen den EG-Vertrag indiziert, hat der EuGH schon vereinzelt entschieden. In einem aktuellen Urteil in der Rechtssache Block hat sich der EuGH mit einem aus Sicht der Steuerpflichtigen unglücklichen Konflikt zwischen deutschem und spanischem Erbschaftsteuerrecht befassen müssen. Und er hat - auch wenn das in dem Leitsatz nicht so deutlich zum Ausdruck kommt - entschieden, dass eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer grundsätzlich nicht gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrags verstößt (EuGH 12.2.09, C-67/08, Abruf-Nr. 090676). |
Sachverhalt
Die in Deutschland ansässige Frau Block ist Alleinerbin einer im Jahr 1999 in Deutschland ansässigen, verstorbenen Person. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Kapitalvermögen in Höhe von umgerechnet 994.494 DM, das bei Finanzinstituten in Spanien angelegt war. Für dieses Kapitalvermögen zahlte Frau Block spanische Erbschaftsteuer von 207.565 DM. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte die Steuerpflichtige die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG. Dies wurde ihr jedoch nicht gewährt. Im Einspruchsverfahren ließ das FA die spanische Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zu, wodurch die Bemessungsgrundlage der deutschen Erbschaftsteuer herabgesetzt wurde. Das daraufhin angerufene FG war der Auffassung, dass eine Anrechnung ausscheide, da die Kapitalforderungen gegen Finanzinstitute in Spanien nicht unter § 121 BewG fielen. Sie seien daher kein „Auslandsvermögen“ im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG (FG München 6.7.05, 4 K 3290/03, EFG 06, 59). Der mit der Revision befasste BFH legte die Streitsache dem EuGH mit folgenden Fragen vor (BFH 16.1.08, II R 45/05, BStBl II 08, 623):
Anmerkungen
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