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  • 11.01.2010 | Europäischer Gerichtshof

    Rechnungsberichtigung bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In einer neueren Entscheidung hat der EuGH zur Auslegung der 6. EG-RL (Mehrwertsteuer-RL; 17.5.77, 77/388/EWG) Stellung genommen. Hiernach wird zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer in dem Staat vom leistenden Unternehmer geschuldet, dessen Steuer ausgewiesen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Vorgang in diesem Mitgliedstaat nicht steuerpflichtig war. Außerdem kommt eine Erstattung zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer nur bei Rechnungsberichtigung und auch nur dann in Betracht, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist (EuGH 18.6.09, C-566/07 - Stadeco, Abruf-Nr. 094146).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, das im Messegeschäft tätig ist. Von 1993 bis 1995 erbrachte die Klägerin in Deutschland und in Drittstaaten Dienstleistungen im Auftrag einer vom niederländischen Wirtschaftsministerium abhängigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese Tätigkeiten unterlagen in den Niederlanden nicht der Mehrwertsteuer und berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug. Auf den Rechnungen für die außerhalb der Niederlande erbrachten Dienstleistungen war Mehrwertsteuer ausgewiesen, wie sie für im Inland erbrachte Dienstleistungen angefallen wäre. Der niederländische Auftraggeber beglich diese Rechnungen vollständig, die Klägerin entrichtete die ausgewiesene Steuer in den Niederlanden.  

     

    1996 teilten die Finanzbehörden der Klägerin mit, dass für die fraglichen Dienstleistungen, die im Ausland erbracht worden waren, in den Niederlanden keine Umsatzsteuer geschuldet sei. Hierauf beantragte die Klägerin die Erstattung der entrichteten Steuer, die auch erfolgte.  

     

    Später stellten die Finanzbehörden jedoch fest, dass die Klägerin tatsächlich weder eine Rechnungsberichtigung durchgeführt, noch eine Rückerstattung an die Auftraggeberin vorgenommen hatte und erließ einen entsprechenden Nacherhebungsbescheid in Höhe der Steuererstattung. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gegen diesen Steuerbescheid äußerte das vorlegende Gericht Zweifel, dass in dem Staat, in dem der Aussteller der Rechnung seinen Sitz hat, eine Steuerschuld nach Art. 21 Abs. 1c 6. EG-RL (vgl. § 14c Abs. 2 UStG) entstehen kann, wenn als Ort der in Rechnung gestellten Dienstleistung ein Ort in einem anderen Mitgliedstaat gilt. Es stellte sich dann weiter die Frage, ob die Berichtigung der Steuerschuld von der Berichtigung der fraglichen Rechnung abhängig gemacht werden könne, insbesondere dann, wenn der Dienstleistungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.