01.12.2007 | Europäischer Gerichtshof
Unzutreffende Leistungsortsbestimmung gefährdet Vorsteuervergütungsanspruch
Wer als im Ausland ansässiger Unternehmer keine im Regelbesteuerungsverfahren zu erklärenden Inlandsumsätze erwirtschaftet, der erhält seine Vorsteuer aus inländischen Leistungsbezügen nur über das Vorsteuervergütungsverfahren erstattet. Hierzu hat der EuGH (15.3.07, Rs. C-35/05, Abruf-Nr. 073655) klargestellt, dass auch im Vergütungsverfahren nur tatsächlich im fraglichen Land geschuldete USt als Vorsteuer geltend gemacht werden könne, was eine zutreffende Leistungsortsbestimmung voraussetzt |
Sachverhalt
Die R-GmbH (R) erhielt in 1994 für die vom italienischen Unternehmen W bezogene Werbeleistungen neben dem Nettoentgelt italienische Mehrwertsteuer von insgesamt 175.022.025 Lire in Rechnung gestellt, die die W gegenüber dem italienischen Fiskus deklarierte und abführte. Für das Streitjahr beantragte R daraufhin in Italien eine Vorsteuervergütung dieses Steuerbetrags, was die italienische Vergütungsbehörde jedoch mit der Begründung ablehnte, die Leistung hätte bei zutreffender Leistungsortsbestimmung nicht in Italien, sondern am Sitzort des Leistungsempfängers (Deutschland) der Umsatzbesteuerung unterworfen werden müssen.
Nach erfolglosen Rechtsmittelverfahren legte der italienische Gerichtshof dem EuGH die Frage vor, ob bei der Vorsteuervergütung das Abstellen auf das rechtmäßige Entstehen der USt mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe. Zudem wollte das Gericht wissen, ob – soweit die rechtsgrundlose Steuer an den Fiskus tatsächlich abgeführt worden sei – es einen Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz bzw. das Diskriminierungsverbot darstelle, wenn dem Leistungsempfänger nicht gleichwohl auch eine Erstattungsmöglichkeit gegenüber dem Fiskus eingeräumt werde.
Anmerkungen
Der EuGH hielt in seiner Entscheidung die wegen fehlerhafter Ortsbestimmung rechtsgrundlos gezahlte USt für nicht vergütungsfähig. Etwas anderes könne allerdings dann gelten, wenn die rechtsgrundlose Steuer an die Steuerbehörde abgeführt wurde und zudem der zivilrechtliche Erstattungsanspruch gegenüber dem leistenden Unternehmer – z.B. wegen dessen Zahlungsunfähigkeit – nicht mehr durchsetzbar war.
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