01.07.2007 | Europäischer Gerichtshof
Weitere Erleichterung für die Steuererstattung an beschränkt Steuerpflichtige
Der EuGH hat sich mit Urteil vom 15.2.07 (C-345/04, Centro Equestre da Leziria Grande Lda – CELG, Abruf-Nr. 071790) erneut zur deutschen Abzugsbesteuerung für Künstler und Sportler gemäß § 50a Abs. 4 EStG geäußert. Im Mittelpunkt dieses Urteils steht zum einen die Frage, ob es EU-konform ist, wenn nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen stehenden Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind, und zum anderen die Frage, ob die Bestimmung, dass die Erstattung der Steuern davon abhängt, dass die Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen, mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. |
Sachverhalt
CELG ist eine Kapitalgesellschaft portugiesischen Rechts, die 1996 eine Tournee mit Darbietungen und Lektionen im Pferdedressursport in vierzehn Städten verschiedener Länder der EU veranstaltete, von denen elf in Deutschland lagen. 1997 beantragte CELG beim BfF die Erstattung der im Wege des Steuerabzugs in Deutschland einbehaltenen Körperschaftsteuer. Zu diesem Zweck legte CELG eine beglaubigte portugiesische Bilanz vor, die eine Aufstellung der Kosten für die gesamte 1996 durchgeführte Tournee enthielt. Später machte CELG weitere Kosten für Buchhaltung und Lizenzgebühren geltend. Ihres Erachtens waren 11/14 aller Kosten von den in Deutschland erzielten Einkünften abzuziehen.
Das BfF lehnte die beantragte Erstattung mit der Begründung ab, dass keine Originalbelege für die geltend gemachten Kosten eingereicht worden seien. Gegen diesen Bescheid legte die CELG erfolglos Einspruch ein und klagte anschließend beim FG Köln. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, dass die geltend gemachten Kosten zum einen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den in Deutschland der Steuer unterliegenden Einnahmen stünden und zum anderen nicht 50 v.H. dieser Einnahmen überstiegen. Im anschließenden Revisionsverfahren setzte der BFH mit Beschluss vom 26.5.04 (BStBl II 991) das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Widerspricht es Art. 59 des EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines Mitgliedstaats die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen?“
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